UStG: i.G.E bei sonstigen Leistungen?

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Der innergemeinschaftliche Erwerb bezieht sich nur auf Lieferungen. Deine ursprüngliche Einschätzung ist also korrekt.

Sonstige Leistungen und der Leistungsort:

Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG bestimmt sich der Ort einer sonstigen Leistung an Unternehmer nach dem Empfängerortprinzip. Das bedeutet, dass der Ort der Leistung dort liegt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das bedeutet für dein Beispielfall:

  • Unternehmer A (De) bezieht eine Rechtsberatung von Anwalt B (It).
  • Da A der Leistungsempfänger ist und in Deutschland ansässig ist, ist der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in Deutschland.

Umsatzsteuerliche Behandlung:

  • Da der Leistungsort in Deutschland liegt, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer.
  • Gemäß § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) schuldet A (der Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer und nicht B (der leistende Anwalt aus Italien).
  • A muss die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerrecht Studium

Sehr geehrter Fragesteller!

Der innergemeinschaftliche Erwerb oder die innergemeinschaftliche Lieferung betreffen nur Warenlieferungen.

Beispielhaft: Unternehmer A (DE) bezieht Rechtsberatung bei Anwalt B aus Italien.

Die sonstige Leistung ist gemäß § 3a Absatz 2 UStG in Deutschland umsatzsteuerbar, da der Leistungsempfänger dort ansässig ist. Unternehmer A muss für Unternehmer B gemäß § 13b Absatz 1 UStG die deutsche Umsatzsteuerschuld übernehmen. Sofern Unternehmer A in Deutschland der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegt, kann er die Umsatzsteuerschuld gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG sogleich als Vorsteuer abziehen.

Bei der Beantwortung der Frage wurde davon ausgegangen, dass die Rechtsberatung nicht den Kauf, die Verwertung oder die Veräußerung eines Grundstücks betrifft.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird von mir die Haftung für Fehlberatung für diese Antwort ausgeschlossen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Steuerberater seit 2023
Hallo, gilt ein i.G.L, bzw. ein i.G.E auch bei sonstigen Leistungen oder ausschließlich bei Lieferungen?

Nur bei Lieferungen. I.g.L = innergemeinschaftliche Lieferung.

Und der Empfänger der Ware hat den innergemeinschaftl. Erwerb (i.g.E).

Beispielhaft: Unternehmer A (DE) bezieht Rechtsberatung bei Anwalt B aus Italien.
Ich kam zu dem Entschluss, dass der Ort der sonstige Leistung gem. §3a Abs. 2 S. 1 im Inland ist, da A aus De kommt. Entgelt… = Steuerbar.

Das ist richtig.

Im Inland steuerbar und steuerpflichtig (Hinweis: § 3a UStG bestimmt den Leistungsort bei sonstigen Leistungen).

UND: Der A ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die Leistung des Italieners geworden (wegen dem Reverse - Charge - Verfahren nach § 13b UStG).

Das heißt der A zahlt letztlich die USt auf die sonstige Leistung des Italieners.

Dann dachte ich aber, dass es auch ein i.G.E sein könnte, da A etwas aus dem übrigengen Gemeinschaftsgebiet „importiert“.

Nein.

Bei Lieferungen gilt der Grundsatz des § 3 (6) UStG: Leistungsort bei Beginn der Lieferung.

Wenn der A bspw. von Deutschland nach Griechenland Ware versendet, dann liegt der Ort der Lieferung am Beginn (in Deutschland), heißt steuerbar. Aber steuerfrei für den Deutschen.

Der Unternehmer in Griechenland hat den i.g.E. dort zu besteuern mit dem griechischen Umsatzsteuersatz.

Sollte der Empfänger in GR kein Unternehmer sein, dann wäre es wiederum keine i g.L und in DE auch steuerpflichtig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

Wie alle anderen schon schrieben, gibt es igE/igL nur bei Lieferungen und für die sonstige Leistung gilt 13b.

Was aber sowohl bei Lieferungen wie auch bei sonstigen Leistungen zu beachten ist: sie sind beide in den ZM zu erklären.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.