Arbeitslosmeldung versäumt, wie vorgehen?

Hallo zusammen,

ich wurde ab 15.5.24 arbeitslos. Es war eine emotionale Zeit und ich bin mit den Arbeitslosmeldungen durcheinander gekommen.

Ich habe mich im Februar online arbeitssuchend gemeldet. Also frühzeitig. Dann habe ich (online) Mitte Mai Arbeitslosengeld beantragt. Komischerweise musste ich die Arbeitssuchendmeldung erneut durchführen, so als ob die alte Meldung abgelaufen war.

Jetzt kam am 1.6. die Ablehnung per Post ins Haus: Ich hatte versäumt, mich arbeitslos zu melden. Nun, das habe ich selbst zu verantworten, hätte ich mal genauer hingeschaut... Aber die ganze Terminologie ist mir nicht geläufig gewesen. Eigentlich eine gute Sache, da ich immer beschäftigt war.
Der Grund für die ausbleibende Arbeitslosmeldung war also, dass ich in dem Onlineformular die Übersicht verlor. Als ich dann den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte dachte ich, alles sei erledigt.

Ich las von Sperrzeiten, warum wird das denn eigentlich zusätzlich bestraft und was habe ich zu erwarten? Denn eine verspätete Meldung heißt doch, das Amt hat Geld gespart, da ich für die Zeit kein Geld kriege. Vllt. kann mir jemand erklären, warum Strafe, vermutlich sehe ich da etwas nicht.

Nun habe ich gleich am 1.6. die gewünschte Arbeitslosmeldung online durchgeführt. Leider ist eine Arbeitslosmeldung rückwirkend zum 15.5. nicht möglich. Ich konnte nur den 1.6. eintragen. Dies habe ich also getan. So wie ich es verstehe, fallen die zwei Wochen Leistungsbezug definitiv schon mal weg.

Was tun bzgl. des Arbeitslosengeldantrags, was ratet Ihr mir? Erneut online stellen wird nicht klappen, denn dort wird er als "in Arbeit" geführt.

Widerspruch einlegen? Oder besser ein Jobcenter ("Arbeitsamt"?)besuchen, um die Angelegenheit zu klären?

Ich bin verunsichert, kann nicht lange ohne Geld überleben, muss auch echt schnell einen neuen Job finden. Doch schneller als mir lieb ist kam ich von "Du bist wer" (auf der Arbeit) in dieses Gefühl "ich bin ein niemand" und bin total gelähmt und verängstigt, die wichtigen Dinge anzugehen. Eine scheiß Zeit.

Mit Dankbarkeit

Micha

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Wenn Du einen ALG - 1 Antrag gestellt hast und dieser in Bearbeitung ist, dann geht dir von deinem erworbenen Anspruch nichts verloren.

Dann beginnt der Anspruch eben erst später und zwar ab dem Tag der Antragstellung.

Was passieren könnte wäre, wenn Du dich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hast, was nach deinen Angaben ja aber nicht zutreffend würde, käme eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung in Betracht.

Die würde dann vom Leistungsanspruch abgezogen und würde den Anspruch um 1 Woche verringern.

Wenn der Antrag vollständig ist und Du die Anwartschaftszeit und sonstigen Voraussetzungen erfüllst, dauert die Bearbeitung im Regelfall nicht länger als 2 - 3 Wochen.

Leistungen von der Agentur für Arbeit werden rückwirkend für den Monat am Ende des Monats gezahlt.

Hättest Du also ab dem 1. Juni Anspruch, dann würdest Du die erste Leistung Ende Juni rückwirkend für Juni bekommen.

Könntest zwar auch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen, die dann bei erfüllen der Voraussetzungen erst einmal in Vorleistung gehen würden und dann bei der Agentur für Arbeit einen Erstattungsantrag stellen würden und das dann unter sich verrechnen würden, aber auch da kannst Du bei Vollständigkeit des Antrags inkl. Kontoauszüge in Kopie der letzten 3 Monate mit einer Bearbeitungszeit von 4 - 6 Wochen rechnen.

Kann schneller gehen aber auch länger dauern.

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Dann steht deiner Mutter anteilig für Juli Unterhalt für dich zu, ab der Vollendung des 18 Lebensjahres musst Du dich selber um deinen Unterhaltsanspruch kümmern.

Der Unterhalt muss dann neu nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet werden und das Kindergeld wird dann voll und nicht mehr nur hälftig auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet.

Aber selbst wenn Du den Unterhalt dann von deinem Vater bekommen solltest, ist dieser kein Taschengeld für dich, deine Mutter kann dann ein angemessenes Kostgeld von dir verlangen.

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Deine Mutter oder dein Vater müssen den Antrag auf Kindergeld stellen.

Erst wenn dieser bewilligt wurde, kannst Du als Kind bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen, wenn Du nicht mehr bei den Eltern im Haushalt lebst und gemeldet bist, unter 25 und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Rückwirkend kann es bei erfüllen der Voraussetzungen max.für 6 Monate Kindergeld geben.

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Über die Sanktion hat sie einen schriftlichen Bescheid mit entsprechender Begründung erhalten.

Wenn man ohne wichtigen Grund einen Termin nicht wahrnimmt, beträgt die Sanktion 10 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Die KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom sind davon nicht betroffen.

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Mach was dir geschrieben wurde, dir sollte bekannt sein, dass Du nicht nur gegenüber der Agentur für Arbeit, sondern auch dem Jobcenter zur Mitwirkung verpflichtet warst oder bist.

Du hättest dem Jobcenter also unaufgefordert Änderungen in den wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen melden müssen und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen sollen.

Wenn das Jobcenter in Vorleistung gegangen ist, sollte dir doch Klar gewesen sein, dass dir für den besagten Zeitraum kein doppelter Anspruch zugestanden hat.

Denn Einkommen wird nach den SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf beim Bürgergeld angerechnet.

Es wird also zu einer entsprechenden Erstattung ans Jobcenter kommen, oder wenn Du noch im Leistungsbezug beim Jobcenter bist, käme ggf.eine Verrechnung mit deinem laufenden Leistungsanspruch in Betracht.

Du kannst froh sein, wenn vom Jobcenter außer der Rückforderung nicht noch eine Anzeige wegen Betruges folgt.

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So eine Regelung kenne ich nicht !

Es kommt auch nicht zwingend auf die Größe einer Wohnung an, die KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom muss angemessen nach dem SGB - ll sein.

Ist sie das nicht, wird das Jobcenter diese zumindest für weitere 6 Monate anerkennen und bei Bedarf auch voll übernehmen.

Es könnte auch sein, dass sie für 1 Jahr anerkannt würde und danach auch noch einmal für min.6 Monate, so ist es zumindest, wenn man einen Antrag auf Bürgergeld stellt und die KDU - nicht angemessen wäre.

Dann wird man irgendwann vom Jobcenter schriftlich zur Kostensenkung aufgefordert und darin steht dann auch wie lange die zu hohe KDU - noch anerkannt und übernommen würde und was es nach dieser Frist noch max.für die KDU - geben würde.

Man müsste dann zwar nicht zwingend ausziehen, müsste dann aber den Differenzbetrag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zuzahlen und es könnte dann mit dem Jobcenter zu Problemen kommen, sollte es zu einer BK - Nachzahlung kommen.

Wenn es also keinen wichtigen Grund gibt, der gegen einen Umzug in eine angemessene Wohnung sprechen würde, dann bleiben nicht viele Optionen für deine Mutter, einen Untermieter wird sie nicht wollen, sollte der Vermieter damit einverstanden sein, um so die unangemessenen KDU - zu senken.

Das Jobcenter müsste aber solange zahlen, solange deine Mutter auf der ernsthaften Suche nach einer angemessenen Wohnung ist und das auch nachweisen kann.

Es wäre ja auch nicht gesagt, dass nach einem Umzug in eine kleinere Wohnung die KDU - günstiger wäre als jetzt.

Wenn ich es richtig gefunden habe, sollte die aktuelle angemessene KDU - für Hamburg derzeit für 1 Person bei einer Bruttokaltmiete von bis zu 573 Euro liegen.

Dazu käme dann noch der tatsächlich zu zahlende Abschlag für die Heizkosten, solange dieser als angemessen gilt.

Ich würde also sagen, dass die KDU - dann sicher um die 100 Euro bis 120 Euro über der Angemessenheitsgrenze liegen würde.

Kannst ja selber im Internet noch einmal nachsehen, gibst Du nur ein, angemessene KDU - Hamburg, auf den aktuellen Stand achten.

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Nach dem Bescheid musst Du ja min.schon das 25 Lebensjahres vollendet haben, weil dir darin 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt bewilligt wurden.

Weshalb bekommst Du denn noch Kindergeld, hast Du eine entsprechende Behinderung ?

Wenn deine Mutter von dir Miete möchte, hättest Du das dem Jobcenter im Antrag entsprechend angeben müssen.

Dann stünde dir auch dein Kopfanteil von der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zu, die deine Mutter an den Vermieter zahlen muss.

Also Warmmiete geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil pro Person und der kommt dann noch zum Regelbedarf für den Lebensunterhalt dazu.

Nach der Geburt muss dann wieder neu berechnet werden, dann geht die Warmmiete durch eine Person mehr bzw.je nachdem wie viele Personen dann nach der Geburt im Haushalt leben.

Im Bescheid sehe ich auch keinen Mehrbedarf von 17 % von deinem Regelbedarf, denn der steht dir ab der 13 SSW - bis zur Geburt zu.

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Erst einmal zu deiner Rechnung, denn die ist falsch !

Du hattest durch das Kindergeld dein dir zustehenden Bedarf nach dem SGB - ll zur Verfügung, wenn Du nicht noch zusätzlich Erwerbseinkommen hattest und Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt bekommen hast, hattest Du sogar jeden Monat min. 30 Euro Versicherungspauschale mehr zur Verfügung als dir ohne sogenanntes sonstiges Einkommen an Bedarf zugestanden hat.

Das Jobcenter hat dann also von den 250 Euro Kindergeld diese min. 30 Euro Versicherungspauschale theoretisch abgezogen und somit max. 220 Euro vom Kindergeld mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Wenn Du nun das Kindergeld an die Familienkasse erstatten musst, dann zahlst Du ja nur diese 1000 Euro für 4 Monate zu Unrecht bezogenes Kindergeld zurück.

Berücksichtigt man diese min. 30 Euro Versicherungspauschale pro Monat, wären das bei 4 Monate 120 Euro, die Dir dann ja eigentlich auch nicht zugestanden hätten, die musst Du also von den zu erstattenden 1000 Euro noch abziehen, wenn da vom Jobcenter nicht noch eine entsprechende Forderung über eine Erstattung kommt.

Dann müsstest Du rein rechnerisch an die Familienkasse nur 880 Euro erstatten.

Beim Jobcenter kannst Du dir einen Widerspruch oder Klage sparen, der Grund wurde dir vom Jobcenter mit Angabe des Paragrafs 11 Abs. 2 SGB - ll genannt, dass Einkommen in dem Monat entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet wird, in dem das Einkommen zufliesst.

Alleine das ist beim Jobcenter ausschlaggebend, denn das Kindergeld stand dir ja in diesen Monaten zur Deckung deines Bedarfs zur Verfügung und alleine das ist beim Jobcenter entscheident.

Wenn Du nun wie in deinem Fall zu Unrecht Kindergeld bezogen hast und dieses an die Familienkasse erstatten musst, gibt es rückwirkend vom Jobcenter keine Nachzahlung, auch wenn Du die Zahlung an die Familienkasse nachweisen könntest, weil dir eben das Kindergeld im Monat des Zuflusses zur Deckung deines Bedarfs zur Verfügung hattest.

Es kommt nun unter Umständen darauf an, warum Du das Kindergeld zu Unrecht bezogen hast und ob Du das selber hättest erkennen müssen oder nicht.

Wenn nicht, könntest Du bei der Familienkasse einen schriftlichen formlosen Antrag auf Billigkeitserlass stellen, findest Du im Internet zur Erklärung zum nachlesen.

Konntest Du also nicht von selber erkennen, dass dir das Kindergeld gar nicht zugestanden hat, könntest Du unter Umständen mit diesem Antrag die Zahlung an die Familienkasse anwenden.

Denn wie dir das Jobcenter schon mitgeteilt hat, wird Einkommen im Monat des Zuflusses mindernd auf den Bedarf angerechnet und deshalb könnte dann die Familienkasse auf ihre Rückforderung verzichten.

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Beim neuen Jobcenter !

Das derzeitige Jobcenter wäre nur für eine evtl.finanzielle Unterstützung für den Umzug zuständig, wenn dieser notwendig wäre.

Braucht die Mutter in der neuen Stadt bzw. Bundesland für die neue Wohnung auch ein zinsloses Darlehen für die Kaution der Wohnung, muss sie beim derzeitigen Jobcenter einen Antrag auf Umzug stellen.

Das wäre aber nur dann sinnvoll, wenn der Umzug tatsächlich notwendig wäre und das Jobcenter das auch so sehen würde.

Dann kann es für den Umzug wie geschrieben finanzielle Unterstützung geben und das Jobcenter würde ihr den notwendigen Umzug schriftlich bestätigen, dann bekäme sie beim neuen Jobcenter bei Bedarf auch ein zinsloses Darlehen für die Kaution.

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Mit einem monatlichen Nettoeinkommen inkl.der 250 Euro Kindergeld oder dann Kindergarantiebetrag von 250 Euro von insgesamt 3420 Euro wird es sicher außer diese 250 Euro nichts mehr geben.

Denn mit diesem Einkommen habt ihr sicher auch jetzt schon keinen Anspruch mehr auf Kinderzuschlag oder Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter.

Selbst wenn ich die 250 Euro nicht mit einbeziehe, habt ihr 3170 Euro Nettoeinkommen zur Verfügung.

Euer Grundbedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll würde derzeit so aussehen.

Für beide Elternteile jeweils 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt, dazu 2/3 von der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Dazu der Regelbedarf für das Kind, da kommt es auf das Alter an, unter 6 Jahren wären es derzeit 357 Euro und ab 6 - 13 derzeit 390 Euro und dazu dann das andere 1/3 von der Warmmiete.

Das Kindergeld wäre hier vorrangiges Einkommen des Kindes und würde entsprechend mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Euch stünde zwar auf Erwerbseinkommen jeweils ein entsprechender Freibetrag nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, der wird vom Bruttoeinkommen berechnet und dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht, was dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergibt, aber auch dann würde sehr wahrscheinlich kein Anspruch bestehen.

Du könntest eine 380 Euro und deine Frau etwa 350 Euro vom Nettoeinkommen abziehen.

Also insgesamt um die 730 Euro an Freibeträgen.

Dann würden von den 3420 Euro inkl. Kindergeld immer noch etwa 2690 Euro anrechenbares Nettoeinkommen bleiben.

Nach Abzug von angenommen 1402 Euro für die Regelbedarfe blieben für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom immer noch etwa monatlich um die 1288 Euro übrig.

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Es gibt die Grundsicherung nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter für arbeitssuchende, also für arbeitsfähige Person ab der Vollendung des 15 Lebensjahres.

Also z.B.einem Single stünden derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dazu min.noch seine angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Eigenes Einkommen würde darauf entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd angerechnet, da kommt es darauf an ob es sich um sogenanntes sonstiges Einkommen oder Erwerbseinkommen handelt.

Sonstiges Einkommen wie z.B. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eine Rente würde bei volljährigen Personen ohne Erwerbseinkommen im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf den Bedarf angerechnet.

Auf Erwerbseinkommen stehen einen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, die berechnen sich aus dem Bruttoeinkommen, werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergeben dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Das würde dann mindernd auf den Bedarf angerechnet und wenn der Grundbedarf nicht gedeckt wäre, kann theoretisch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld bestehen, wenn kein oder wenig Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde bestehen würde, welcher vorrangig zu prüfen wäre.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld findet man im Internet.

Auch gibt es da beim Schonvermögen und Anrechnung von Erwerbseinkommen einen sehr großen Unterschied zur Grundsicherung im Alter oder voller dauerhafter Erwerbsminderung bei Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt.

Da hat man wie beim Bürgergeld einen Grundbedarf, eigenes Einkommen wie eine Rente würden im Regelfall voll auf den Bedarf angerechnet.

Eventuell erzieltes Erwerbseinkommen wird bis auf pauschale 30 % Freibetrag auf den Bedarf angerechnet.

Das Schonvermögen liegt bei nun 10.000 Euro, vor etwas über einen Jahr waren es nur 5000 Euro.

Beim Bürgergeld liegt das Schonvermögen für den Antragsteller im ersten Jahr bei bis zu 40.000 Euro, ab dem zweiten Jahr dann max.noch bis zu 15.000 Euro.

Diese max. 15.000 Euro gelten auch für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, also ab Beginn oder auch während des Leistungsbezugs, kann man also auch entsprechend ansparen wenn es möglich ist.

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Ihr könntet dann als Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen.

Einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Oder dann als Aufstockung einen möglichen Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Da würdet ihr im Regelfall nach dem Zusammenzug im ersten Jahr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, dein Einkommen und evtl. Vermögen würden da noch keine Rolle spielen.

Ihm sollten dann derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und die Hälfte von der dann zu zahlenden Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zustehen.

Sein Krankengeld würde darauf entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd angerechnet.

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Dein Geld nimmt dir das Jobcenter nicht weg, dass bekommst Du vom Ausbildungsbetrieb aufs Konto gezahlt.

Je nachdem was Du an Vergütung bekommst, würde ein Teil auf deinen Bedarf angerechnet, den deine Eltern für dich bekommen, so wie das auch schon mit deinem Kindergeld passiert.

Was bekommst Du denn dann laut Azubivertrag an Bruttovergütung gezahlt, wie viele Personen leben mit dir im Haushalt, was müssen die Eltern für die Warmmiete zahlen und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?

Für Kinder unter 25 Jahren, die Schüler, Azubi oder Stundent sind, gilt seit Juli 2023 ein erhöhter Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Es bleibt also vom Erwerbseinkommen ein erhöhter Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze, bis dahin wird also von deiner Vergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet, hast Du schon einmal für dich zur Verfügung.

Ist deine Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und ergibt zusammen mit deinem Kindergeld das voraussichtliche anrechenbare Einkommen.

Das würde dann auf deinen Bedarf angerechnet und deine Eltern bekommen dann etwas weniger oder je nach Höhe des anrechenbaren Einkommens und Höhe deines Bedarfs gar nichts mehr für dich gezahlt.

Müsstest dann entsprechend anteilig selber für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.an deine Eltern zahlen, dass müsstest Du dann selber mit ihnen klären.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres kannst Du natürlich auch ausziehen, dann könnte aber die KDU - Kosten der Unterkunft für deine Eltern unangemessenen werden und sie müssten dann im schlimmsten Fall nach einer Übergangszeit selber in eine angemessene Wohnung ziehen, wenn sie danach den Differenzbetrag nicht aus ihrem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber zuzahlen könnten.

Nach deinem Auszug stünde dir auch das Kindergeld von derzeit 250 Euro pro Monat zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Müsste man also einmal durchrechnen, wo Du am Ende mehr zur Verfügung hast, denn dein Bruder lässt dich sicher auch nicht kostenlos bei sich wohnen, wenn der Vermieter nichts dagegen hat, denn dann kommen ja auch Mehrkosten auf deinen Bruder zu.

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Was deine Sozialabgaben auf deine Bruttovergütung betrifft, kannst Du dir aus dem Internet einen Brutto / Nettorechner suchen und deine Bruttovergütung eingeben.

Dann siehst Du was in etwa an Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Du hast die Steuerklasse 1 !

Ihr bezieht wohl Bürgergeld vom Jobcenter, oder was meinst Du mit Arbeitsamt ?

Sollte das der Fall sein, hast Du als Kind unter 25 Jahren als Azubi, Schüler oder Studenten seit Juli 2023 einen erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Bis auf Höhe der Minijobgrenze wird von deiner Nettovergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet, dass hast Du dann schon einmal für dich, ohne das Du deiner Mutter etwas für Miete, Haushaltsstrom, Essen usw.zahlen musst.

Ist deine Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die werden dann zum erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze addiert und theoretisch von deiner Nettovergütung in Abzug gebracht.

Was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Netto und das würde mit deinem Kindergeld dann auf deinen Bedarf angerechnet.

Dieses anrechenbare Einkommen würde deine Mutter dann vom Jobcenter für dich nicht mehr bekommen, dann zahlst Du nach Vereinbarung mit deiner Mutter ein angemessenes Kostgeld.

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Das ist Unsinn !

Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem das / die Kinder leben und gemeldet sind.

Wenn er die Vaterschaft anerkannt hat, ist er zum Unterhalt für das Kind verpflichtet, dann kann er das hälftige Kindergeld vom Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen.

Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt, könnte sogar der Mutter selber noch Betreuungsunterhalt zustehen, wenn er nach Zahlung des Kindesunterhalts noch über seinem Selbstbehalt liegen würde.

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Da auch beim Kinderzuschlag teilweise die SGB - ll Verordnungen unter Bürgergeld vom Jobcenter gelten, sollte also auch der im Juli 2023 erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren gelten.

Das Kind muss dann nur noch Schüler, Azubi oder Stundent sein, dann bleibt Erwerbseinkommen des Kindes bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Kinderzuschlag.

Ist das Erwerbseinkommen höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, findest Du im Internet zum nachlesen.

Dieser erhöhte Grundfreibetrag und weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll werden kann addiert und vom gesamten Nettoeinkommen theoretisch abgezogen.

Das dann noch bleibende anrechenbare Nettoeinkommen würde zu 45 % auf einen möglichen Kindergeldzuschlag angerechnet, also von derzeit möglichen 292 Euro in Abzug gebracht.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Kinderzuschlag, dass Merkblatt für Kinderzuschlag solltest Du dir auch suchen, darin ist alles verständlich erklärt, findest darin auch Beispiele.

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Wenn sie ab 2025 kommen sollte, dann gibt es wie jetzt auch min.die 250 Euro pro Monat.

Ob und wenn ja wie hoch der Zusatzbetrag ausfallen kann, hängt dann vom Alter des Kindes und vom Einkommen der Eltern ab, so wie es derzeit auch beim Kinderzuschlag der Fall ist.

Genaue Zahlen sind mir bisher nicht bekannt.

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Wenn Du nicht mehr im Haushalt deiner Mutter lebst, muss ein möglicher Anspruch auf Wohngeld für deine Mutter neu berechnet werden.

Bist Du ein Kind mit Behinderungen, welche schon vor der Vollendung des 25 Lebensjahres vorhanden war, diese dich daran hindert deinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten, besteht zeitlich unbegrenzt auch über das 25 Lebensjahres hinaus Anspruch auf Kindergeld.

Bekommst Du das Kindergeld nach einem Auszug selber gezahlt, ob das nun deine Mutter an dich weiter leitet oder Du es direkt von der Familienkasse ausgezahlt bekommen würdest, spielt da keine Rolle, es wäre dann dein Einkommen und würde im SGB - Xll Bezug von Sozialamt voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Dein Leistungsanspruch würde sich also entsprechend verringern.

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Wenn Du deinen Bedarf nach dem Auszug aus eigenem Nettoeinkommen decken kannst, brauchst Du die Bewilligung für den Auszug vom Jobcenter nicht.

Würdest Du unverschuldet arbeitslos werden, müsste man erst einmal einen evtl.vorrangigen Anspruch auf ALG - 1 von der Agentur für Arbeit prüfen.

Man muss dann die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein bzw. Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Dann hätte man als Single ohne Berücksichtigung von Kindern mit Anspruch auf Kindergeld einen Anspruch von etwa 60 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate von min. 6 Monaten und unter 50 Jahren bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung max. 12 Monate Anspruch.

Also wenn Du jetzt unter 25 ausziehen würdest, solltest Du soviel Nettoeinkommen haben, dass Du nach der Zahlung deiner Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom dann min.noch den derzeit vollen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro zur Verfügung hast.

Dann könntest Du sogar nach deinem Auszug einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und zumindest theoretisch noch eine monatliche Aufstockung erhalten.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde müsste geprüft werden, kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

Solange Du keine Ausbildung machen möchtest oder sogar schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, wo deine Eltern dann eh aus der Unterhaltspflicht raus wären, sind deine Eltern erst einmal aus der Unterhaltspflicht raus, dafür müssten sie außerdem erst einmal entsprechend leistungsfähig sein.

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