Bezieht sich "geräumt zu Übergeben" bei Hausverkauf auch auf runter gekommene Decken und Dachteile, wenn im Vertrag steht:im bekannten gebrauchsbeding. Zustand?
Ich habe ein Angebot über den Kauf eines Hauses nebst Grundstück abgegeben.Hierbei handelt es sich um ein baufälliges, nicht betretbares Haus mit teilweise eingestürzten Decken. Interessant für den Käufer ist die Lage und die Möglichkeit zum Neubau an dieser Stelle. Ein Anbau dieses Hauses ist bewohnbar und wird genutzt, zum Verkaufstermin allerdings geräumt sein.Der Verkäufer hat nun ein notarielles Angebot mit mir erstellt, indem er die Formulierung: Der Verkauf erfolgt in dem derzeitigen den Beteiligten bekannten gebrauchsbedingtem Zustand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel.Ausserdem wird formuliert: Das aufstehende Gebäude ist geräumt zu übergeben.Nun soll ich laut Käufer die Ruine vom runtergefallenen Bauschutt befreien. Dies entspräche der Formulierung "geräumt zu übergeben", so seine Aussage.Ausserdem hält er sich nicht an die im Angebot angegebene Quadratmeterzahl, fordert nun deutlich mehr wegen einer Zufahrt.Wie verhalte ich mich? Ist das Angebot dann überhaupt noch gültig?
1 Antwort
Geräumt zu übergeben, bedeutet im üblichen Verständnis: Alle nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenstände müssen raus . Die Zimmerdecke gehört hier nicht dazu, ob am Stück oder in Einzelteilen. Vergleichbar mit der Differnzierung was fällt unter Wohngebäudeversicherung, was unter Hausrat. Mit dem runtergefallenen Bauschutt hat er wohl Recht, eine Beseitigung zu Lasten des Verkäufers müsste hier für mein Verständnis ausdrücklich verhandelt werden.
Den Rest musst du in deinem "Reservierungsvertrag" nachlesen, was hier wie verbindlich formuliert wurde. Nur eine Zufahrt solltest du schon kaufen, sonst hast du ein Problem.