Wäre es möglich oder darf das Bundesland als Arbeitgeber dir das verbieten in der freien Wirtschaft ist durchaus üblich?
Man arbeitet als Lehrer in Schule im Bundesland a die nicht all zu weit weg zur Grenze vom Bundesland b
Weil zb b in alles etwas günstiger ist könnte in der Versuchung geraten in a zu arbeiten aber in b zu wohnen
Man sollte natürlich in a studiert haben 16 verschiedene Lehrpläne gibt es
4 Antworten
Eine direkte Residenzpflicht am Ort der Dienststelle gibt es für Beamte nicht. Allerdings sollte der Wohnort so gewählt werden, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Allerdings kann, wenn erforderlich, der Dienstvorgesetzte anordnen, dass die Wohnung sich in einer bestimmten Entfernung zur Dienststelle befindet, oder dass der Beamte eine Dienstwohnung bezieht (vgl. u.a. § 72 BBG, § 80 LBG NRW).
Also kann man als Beamter durchaus in einem anderen Bundesland wohnen. Ist aber auch davon anhängig, was in der entsprechenden Dienstanweisung dazu steht.
Bei mir gibt es bspw. eine interne Dienstanweisung, dass sich die Wohnung nicht mehr als 30 km bis zur Stadtgrenze meiner Dienststelle entfernt befinden darf.
Das ist problemlos möglich, ich bin Beamtin und arbeite auch nicht in dem Bundesland, in dem ich lebe - und mein Dienstherr weiß das auch.
Wie kommst Du denn auf die kuriose Idee, das könnte verboten sein? Das ist selbstverständlich erlaubt. Jeder darf wohnen und arbeiten, wo er will. Eine Bundeslandgrenze ist diesbezüglich nicht mehr als ein Strich auf dem Atlas.
Es ist möglich.
darf das Bundesland als Arbeitgeber dir das verbieten
Schwierig, da es ein Eingriff in Freizügigkeit nach Art 11 GG ist, bräuchte es da eine gesetzliche Grundlage und gute Gründe.
Bestimmte Voraussetzungen müssen zwar erfüllt sein, aber die gesetzliche Grundlage findet sich in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder, u.a. § 72 BBG, § 80 LBG NRW oder Art. 74 BayBG.
§ 72 BBG(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
Auch wenn es keine direkte Residenzpflicht am Ort der Dienststelle mehr gibt, ergibt sich das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die in Art. 33 Abs. 5 GG verankert sind.