Die Voraussetzungen sind

  • Nicht mehr als 22.000 € Umsatz im Vorjahr UND
  • Voraussichtl. nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr

Beim ersten Beispiel bist du in jedem Jahr in der KUR, sofern du nicht in irgendeinem Jahr, zu Beginn des Jahres jeweils, mit voraussichtlich über 50.000€ Umsatz gerechnet hast.

Beim zweiten Beispiel: Wenn du zu Beginn des Jahres 2 nicht mit über 50.000€ Umsatz prognostiziert hast, bist du auch da Kleinunternehmer (Im Vorjahr Jahr 1 hattest du unter 22.000€ Umsatz und du hast dann auch nicht fürs laufende jahr mit über 50.000€ gerechnet).

Im Jahr 3 bist du auf jeden Fall Regelbesteuerer und kein Kleinunternehmer mehr, weil du allein schon im Vorjahr (Jahr 2) über 22.000€ Umsatz hattest.

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    Der Verkauf ist erst dann steuerpflichtig (privates Veräußerungsgeschäft), wenn zwischen Kauf und Verkauf kein Jahr liegt und ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis - Anschaffungskosten) mind. 1.000€ beträgt.

    Sonst nicht.

    Und wenn ich das versteuern soll, wie denn dann und wo? Ich mache ja mit 18 noch keine Steuererklärung

    Sofern es zu besteuern ist: Mit der Einkommensteuererklärung.

    Und wenn du unter 18 bist, müssen deine Eltern als gesetzliche Vertreter diese unterschreiben.

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    Wenn es auf Zypern keine Schenkungssteuer gibt , dann kann dort drauf auch keine Schenkungssteuer anfallen.

    In DE wäre es aber ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang, wenn du als Schenker "Inländer" bist, der auch gemeldet werden muss.

    Der Freibetrag beträgt 20.000€. Alles, was drüber hinaus geht, unterliegt hier der Schenkungssteuer.

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    Es kommt halt immer auf das Thema an.

    Natürlich wird man als Bankkaufmann/-frau jetzt nicht die riesengroßen Kentnisse um die Besteuerung in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschftsteuer etc. haben. Und das meint auch keiner der Nutzer hier, die du mit deiner Frage ansprichst!

    Aber: Man sollte schon zumindest so Basics (also Grundzüge) in Sachen "Besteuerung von Kapitalanlagen, Kryptos, Lebensversicherungen etc." haben.

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    Genau kann man das jetzt nicht sagen (Jede Gemeinde hat einen anderen Hebesatz).

    Aber: Von dem Gewinn wird dann ein Freibetrag von 24.500€ abgezogen. Bleiben dann also nur 500€ (25.000€ - 24.500€) für die Gewerbesteuer über.

    3,5% von den 500€ sind der Gewerbesteuermessbetrag (also 17,50€).

    Darauf wird dann der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (z.B. 400%) angewandt. Bei 400% Hebesatz wären das dann 70€ (17,50€ × 400%) Gewerbesteuer in dem Beispiel.

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    Das heißt einfach nur, dass die Betseuerungsgrundlagen (z.B. Einkünfte) nur einen unselbstständigen Teil eines Steuerbescheids darstellen.

    Die angegebenen Besteuerungsgrundlagen führen dazu, dass man eine Steuer (z.B. Einkommensteuer) am Ende ermitteln und mit Steuerbescheid festsetzen kann. Sie sind daher nicht gesondert anfechtbar mit einem Einspruch (Vielmehr legt man gegen den Steuerbescheid (mot Begründung) Einspruch ein und dann werden die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamts nochmal überprüft).

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    Man merkt bei deinen Fragen: Du solltest dir einen Steuerberater suchen und auch vllt. ein Existenzgründungsseminar besuchen.

    Aber nun zur Frage:

    Ja, musst du (Die Erklärungen für 2024 sind frühestens in 2025 abzugeben).

    Zu den erforderlichen Steuererklärungen für dich gehören

    • Einkommensteuererklärung mit Anlage G
    • Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz)
    • Umsatzsteuererklärung
    • Gewerbesteuererklärung (bei Gewinn über 24.500€)

    PS: Du hast ein Gewerbe angemeldet (Es gibt keine Kleingewerbe).

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    Du ermittelst den Gewinn bestimmt mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), deinen alten Fragen nach zu urteilen.

    Da gilt das Zu- und Abflussprinzip (Einnahmen sind in dem Jahr zu erfassen, in dem du sie erhalten hast).

    Du hast sie, wenn das Event in 2024 ist, da erhalten, also gehören die auch in die Steuererklärung 2024 rein.

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    Wir werden dir das jetzt hier nicht vorsagen. Aber der Bereich "Rechnungsabgrenzungsposten" ist schonmal richtig.

    Überleg doch mal, was das aus Sicht des Bilanzstichtages 31.12.2022 überhaupt ist (Zu dem Zeitpunkt schuldest du doch den Betrag für die beiden Monate in 2022...).

    Kleiner Tipp zum oben Erwähnten: Das Konto gehört auf die Habenseite!

    Und überleg mal, welches Konto entsprechend auf die Sollseite gehört...

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    Da ich nun gelesen habe das ich die Materialien und geräte nicht einfach in mein Privat besitz nehmen kann

    Kommt drauf an, was das ist.

    Bei der Betriebsaufgabe würde grds. alles, was nicht veräußert wurde im Rahmen dieser, ins Privatvermögen überführt werden zum gemeinen Wert.

    Außer es handelt sich um sogn. "Zwangsrestbetriebsvermögen" , mit denen man im Privatvermögen logischerweise nicht viel anfangen kann (Das bleibt dann halt Betriebsvermögen).

    Dazu gehören insbesondere folgende Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht mitveräußert worden sind:

    • noch zum Verkauf bestimmte bisher nicht veräußerte Waren,
    • bestehende Kundenforderungen,
    • Lieferanten- oder Bankverbindlichkeiten

    Wenn du aus derartigen Dingen später nachträglich Einnahmen erzielst, würdest du Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG erzielen.

    Und deshalb möchte das FA ggf. wissen, was mit den Sachen passiert.

    PS: Es gibt keine Kleingewerbe. Es war/ist ein Gewerbe

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    Das sieht sehr nach Dienstleistungen aus, was du da beziehst.

    Und ja. Auch wenn der Hinweis auf Reverse-Charge fehlt: Das Reverse - Charge -Verfahren gilt hier weiterhin, sodass du als Empfänger dieser Leistung die Umsatzsteuer schuldest.

    Auch der Vorsteuerabzug (sofern es für dein Unternehmen ist) bleibt bestehen.

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