Guten Tag!

Für eine saubere und reibungslose Übertragung der Daten im Bereich des Schnellstarts empfiehlt es sich, dass beide Geräte im gleichen WLAN verbunden sind. Je nach Datenmaßen kann die Übertragung einige Zeit dauern. Auch Bluetooth sollte aktiviert sein. Genaueres finden Sie in der Anleitung von Apple: https://support.apple.com/de-de/HT210216

Sollte die Übertragung dennoch abbrechen oder es zu Probleme kommen, können Sie das auch am PC/Mac machen. Erstellen Sie auf dem PC/Mac ein Backup Ihres alten iPhones und stellen Sie dieses auf dem neuen iPhone wieder her. Beim neuen Gerät können Sie im Einrichtungsassistent auswählen, ob Sie die Daten von iCloud oder dem PC wiederherstellen möchten. So hätten Sie alle Ihre Daten direkt parat. Klappt in den meisten Fällen sehr gut.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das ist auf jeden Fall sehr ärgerlich. Die Anzeige bei der Polizei ist das absolut richtige.

gibt es noch etwas was ich machen kann?

Gibt es noch die Chat-Verläufe? Die würde ich definitiv sichern und der Polizei zur Verfügung stellen, auch das Bild mit dem Ausweis. Kann für die Ermittlung sehr hilfreich sein. Gleiches gilt für das Konto des ,,Verkäufers" auf eBay. Alles was dokumentiert ist, der Polizei zur Verfügung stellen.

Ansonsten können Sie - wie @Leonieeeee1234 zutreffend geschrieben hat - noch versuchen eine Rückbuchung zu veranlassen. So hätten Sie das Geld wieder. Ermittlungen gehen dann aber weiter. Auch der versuchte Betrug ist nach § 263 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

Tipp für den Kauf: Empfehlen kann ich Ihnen diese Seite: https://asgoodasnew.de/ Die Geräte dort sind generalüberholt und ebenfalls für gute Preise zu haben. Sie können auch auf Rechnung kaufen und den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Frage kann man konkret nicht beantworten. Es hängt nämlich davon ab, ob es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt. Wie man schon in anderen Beiträgen gelesen oder gar recherchiert hat, ist die Äußerung durchaus von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden kommen anhand der Bewertung der Gesamt- sowie Begleitumstände zu einem anderen Ergebnis. In dem Fall käme eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, die mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft wird.

Der Herr mit dem H-Gruß droht durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Die Verhängung des Strafmaßes entscheidet ggf. am Ende der Richter in seinem Ermessen. Die Strafverfolgungsbehörden sind weiterhin mit den Ermittlungen beschäftigt. Man muss noch abwarten. Es gilt bis dahin die Unschuldsvermutung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird autonom, sprich unabhängig von der Ermessensfehlerlehre in der Begründetheit geprüft. Es ist ein selbstständiger gesonderter Prüfungspunkt, der nach der Ermessensprüfung behandelt wird. Man nimmt zwar in der Ermessenüberschreitung eine Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen vor, sie ist jedoch nicht der Hauptteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Man kann aber innerhalb der Verhältnismäßigkeit nach oben verweisen, wenn die einzelnen Aspekte mit denen in der Ermessensfehlerlehre übereinstimmen. So spart man Platz und Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Nein

Guten Abend!

Die neuste Software läuft größtenteils ganz hervorragend. Ich habe bei mir keinerlei Leistungseinbußen, starke Ruckler oder spürbare Fehler erfahren müssen. Das hat Apple ganz gut im Griff. Und mein iPhone 12 Pro stammt aus dem Jahre 2020, wird somit Ende diesen Jahres bereits 4 Jahre alt. Auch bei meiner Mutter mit ihrem iPhone XS läuft iOS 17.5.1 super.

Einzig und allein die Akkulaufzeit ist schlechter geworden. Das habe ich beim Umstieg von iOS 16 auf iOS 17 bemerkt. Komme etwas mehr als durch den Tag, mit iOS 16 waren es noch 1 1/2 bis 2 Tage.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Grundsätzlich ist das Abrufen und der Besitz kinderpornographischen Materials (=Empfängerin ist unter 14 Jahre alt, daher ist sie nach dem Strafrecht noch ein Kind) nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar. Die Tat stellt anhand der abstrakten Strafrahmens eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB dar. Bei Verbrechenstaten ist auch der Versuch stets strafbar (vgl. § 23 Abs. 1 StGB). Der Versuch liegt darin, dass versucht wurde, an kinderpornographisches Material zu gelangen, sodass eine Versuchsstrafbarkeit durchaus anzunehmen ist. Das man die Bilder nicht erhalten hat, ist hierbei unerheblich.

Mit 14 Jahre gilt man bereits als schuldfähig, allerdings wird nicht nach dem Erwachsenen- sondern nach Jugendstrafrecht (JGG) bestraft, sofern das Hauptverfahren eröffnet wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Einführung der Todesstrafe ist so gut wie nicht möglich. Unser Grundgesetz bietet Grundrechte, die die Einführung der Todesstrafe verhindern. Darunter fällt einmal

  • Artikel 1 Abs. 1 GG
  • Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG

Mit der Abschaffung des Artikel 102 GG muss es insgesamt verhältnismäßig sein, woran es definitiv scheitert. Eingriffe in Artikel 1 Abs. 1 GG sind so gut wie immer verfassungswidrig. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht umsetzbar und zudem auch nicht vertretbar, die Todesstrafe als strafrechtliches Vollstreckungsinstrument in Deutschland bei schwerwiegenden Straftaten wieder einzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Sachverhalte sind strafrechtlich wie folgt zu werten:

zu 1)

Das Betreten der Umkleide stellt erstmal keine sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB dar. Dafür bedarf es einer Berührung in sexuell bestimmbarer Weise. Das ist hier mit dem Betreten nicht gegeben. Eine Strafbarkeit nach der benannten Vorschrift scheidet daher aus. Sollte aber eine Bildaufnahme erstellt werden, ist eine Strafbarkeit nach § 201a StGB denkbar.

zu 2)

Hier ist es fraglich, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Die Berührung der Schulter ist eindeutig eine körperliche Berührung. Ob sie jedoch sexuell motiviert war, ist schwierig. Die Berührung muss nämlich einen sexuellen Charakter haben. Das ist nach dem BGH etwa der Fall bei einem Zungenkuss oder Anfassen der Brüste oder des POs, wobei es letzteres darauf ankommt, wie intensiv die Brüste beziehungsweise der Po angefasst wird. Eine Umarmung oder anfassen der Schulter würde eher nicht darunter fallen, sodass auch hier eine sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB abzulehnen ist.

zu 3)

In diesem Fall ist die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB zu bejahen. Das Anfassen an den Po ist objektiv betrachtet sexuell motiviert. Auch eine Belästigung dadurch, dass das Opfer damit nicht einverstanden war, lässt sich annehmen. Eine Strafbarkeit ist somit gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Tatvorwurf lautet versuchter Mord beziehungsweise Mord nach § 211 StGB.
Wegen der besonders brutalen Begehungsweise und den mehrfachen Messerstichen, könnte hier das Mordmerkmal der Grausamkeit, sowie wegen den Umständen möglicherweise die niedrigen Beweggründe vorliegen. Das sind zwei Mordmerkmale, die man durchaus bejahen kann. Auch Heimtücke ist gegeben, denn die Opfer haben nicht damit gerechnet, dass ein solcher Angriff verübt wird.

Bleibt abzuwarten, was die Ermittlungen zu dem Fall ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sind keine Kinder, Enkelkinder und ein Ehegatte des Erblassers gegeben, kommen die Erben der zweiten Ordnung in Betracht (vgl. § 1925 BGB). Dies sind nach Absatz 1 der Vorschrift die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sprich die Geschwister des Erblassers.

—> Sollten die Eltern gemeinsam noch leben, sind sie allein Pflichtteilsberechtigt, die Geschwister hingegen nicht (vgl. § 1925 Abs. 2 BGB).

—> Erst wenn ein Elternteil nicht mehr am Leben ist, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteil deren Abkömmlinge, also die Geschwister (vgl. § 1925 Abs. 3 BGB). In diesem Fall sind die Geschwister mit dem überlebenden Elternteil pflichtteilsberechtigt.

—> Beim Tod der Eltern sind allein die lebenden Geschwister des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Je nach dem, um welche Tat es sich handelt, kann durchaus auch die Vorbereitungshandlung bereits strafrechtlich erfasst sein. Dies sieht der § 30 StGB vor. Danach wird nach Absatz 1 auch der Versuch der Beteiligung bestraft, wenn jemand einen anderen dazu bestimmt oder anstiftet, ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zu begehen.

Grund dafür ist, dass bereits in diesen Vorbereitungshandlungen eine Gefährlichkeit für das geschützte Interesse beziehungsweise Rechtsgut besteht, jederzeit in die Tatbegehung überzugehen. Der Gesetzgeber möchte damit bereits im Zeitpunkt der Vorbereitung die weitere Begehung verhindern und das Verhalten sanktionieren.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Bis zum iPhone 16 sind es nur noch 3 Monate. Es kann sich durchaus lohnen, bis zu diesem Zeitpunkt abzuwarten. Apple wird nochmal einige Neuerungen und Features vorstellen, die Ihnen sicherlich gefallen könnten.

Aber: Das muss jedoch nicht zwingend sein. Je nach dem in welchem Zustand sich Ihr iPhone 13 befindet, wie gut die Akkulaufzeit ist und welche Features Sie unbedingt benötigen, lohnt sich auch weiterhin der Kauf des iPhone 15 (am Besten das Pro Modell). Sie bekommen dafür einiges geboten sowie viele Verbesserungen wie

  • 120Hz (Pro Modell)
  • A16 Chip beziehungsweise A17 Pro Chip (Pro Modell)
  • Teleobjektiv (Pro-Modell), LiDAR Scanner sowie ProRAW und ProRES für bessere Foto- und Videoaufnahmen (Pro-Modell), ansonsten eine starke 48MP Kamera für noch bessere Tages- und Nachtaufnahmen
  • größeren Akku
  • Titan-Gehäuse (Pro-Modell)
  • USB-C (3.0 beim Pro-Modell, 2.0 bei den normalen)
  • Action-Button (Pro-Modell)

...und einiges mehr.

Mein Rat: Reichen Ihnen die oben genannten Neuerungen aus - insbesondere beim Pro-Modell - und möchten zudem etwas Geld sparen, greifen Sie jetzt zum iPhone 15 (Pro). Andernfalls würde ich bis September auf die Nachfolger abwarten und das iPhone 13 weiter benutzen. Es ist schwierig diese Frage zu beantworten, denn es kommt auf die persönlichen Umstände an. Das müssten Sie abwägen. Ein Umstieg vom iPhone 13 auf die neusten Pro Modelle lohnt sich definitiv, auf das normale iPhone 15 jedoch bedingt. In dem Fall sind es zu wenig Neuerungen und Features.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt auf die Umstände und den Kontext an. Die Beleidigung muss nach objektiven Kriterien geeignet sein, die persönliche Ehre des Opfers zu verletzen. Fühlt sich das Opfer lediglich selbst durch eine Äußerung beleidigt, reicht es für die Vorschrift des § 185 StGB nicht aus.

Dieser Begriff wird in Verbindung mit dem Polizeibeamten gebracht und stellt eine umgangssprachliche Ausdrucksweise dar. Heutzutage ist es ein Synonym, was nicht unbedingt als Herabwürdigung gesehen wird (vgl. LG Regensburg, NJW 2006, 629; AG Bremen, Az.: 81b Cs 690 Js 20261/17 (354/17), Beschluss vom 02.02.2018). Es ist unhöflich, jedoch nicht unbedingt als eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu qualifizieren. Sollte es aber in Verbindung mit einer weiteren herabwürdigenden Wortweise gebraucht werden (z.B. du dummer B***), ist eine Strafbarkeit durchaus begründet.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der H-Gruß stellt eine Grußformel, mithin ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB dar. Solche Kennzeichen sind verbotene Kennzeichen von verfassungswidriger Organisationen. Der Tatbestand der Verwendung verbotener Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB wird in einer solchen Fallkonstellation mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es reicht, wenn es als Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB verbreitet wird. In der Öffentlichkeit muss es nicht sein.

Sollte das Hauptverfahren durch das zuständige Gericht eröffnet werden, könnte somit eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen. Je nach Sach- und Rechtslage entscheidet letztlich der Richter in seinem Ermessen, welches Strafmaß beziehungsweise welche Art der Strafe geboten ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Da es hier offensichtlich am Tötungsvorsatz fehlt und nur eine Verletzungsabsicht vorliegt, kommt eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB in Betracht. Die Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren vor, ist somit eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

Fraglich ist aber, ob die Tat nicht durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt ist. Bei der Notwehr bedarf es einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Das ist hier die Ohrfeige des anderen. Problem ist aber, dass mit der Ohrfeige der Angriff bereits beendet war, sodass es an der Gegenwärtigkeit scheitern würde, wenn nicht eine weitere Ohrfeige nach den Umständen zu erwarten ist. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er kurz bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Wäre es letzteres, müsste man sich noch fragen, ob die Gegenohrfeige das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs war. Das Notwehrrecht kennt keine Güterabwägung wie der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB. Man kann also im Ernstfall auch einen Menschen töten. Das müsste man anhand der konkreten ,,Kampflage" beurteilen.

Fazit: Sollte das Notwehrrecht nach § 32 StGB zur Anwendung kommen, wäre die Tat tatsächlich gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit nach § 227 StGB würde mithin ausscheiden. Andernfalls droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Dies entscheidet am Ende der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Im vorliegenden Fall geht um vollendeten Mord nach § 211 StGB sowie (möglicherweise) mehrfachen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB beziehungsweise gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten wurde nach Auskunft der Medien bereits erlassen.

Sollte die Schuldfähigkeit des Betroffenen nach § 20 StGB nicht vollständig ausgeschlossen oder nach § 21 StGB gemindert sein, droht ihm eine lebenslange Haft nach § 211 Abs. 1 StGB ggf. mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Andernfalls kommt es zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren oder bei Ausschluss des Schuldfähigkeit, die Einweisung in eine psychiatrische Klinik.

Hier muss man noch die Ermittlungen abwarten. Je nach Sach- und Rechtslage entscheidet am Ende der Richter im Hauptverfahren in seinem Ermessen über das Strafmaß.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Wahl des iPhones hängt von Ihrem Budget ab. Wenn möglich, würde ich immer zur neusten Generation greifen. In diesem Fall zum iPhone 15 (Plus) beziehungsweise dem iPhone 15 Pro (Max). Die Geräte sind mittlerweile im Preis gesunken und bieten alles, was man braucht. Die Pro Modelle kommen sogar mit Pro-Features mit

  • einem 120Hz ProMotion Display
  • A17 Pro Chip für eine bessere Leistung, vor allem bei Konsolenspiele wie Resident Evil Village,
  • dem Teleobjektiv, LiDAR Scanner für bessere Tages- und Nachtaufnahmen sowie ProRAW und ProRES
  • der etwas besseren Akkulaufzeit gegenüber den normalen Modellen und
  • Titan-Gehäuse für ein leichteres Gewicht beim iPhone.

Ansonsten machen Sie mit der 14er Reihe und sogar der 13er Reihe definitiv nichts falsch. Auch dort sind die Geräte super.

Tipp: Im September werden die neusten iPhones der nachfolgenden Generation vorgestellt. Sie könnten auch noch bis zu dem Zeitpunkt warten. Eventuell werden Neuerungen vorgestellt, die Sie brauchen beziehungsweise gefallen!? Selbst wenn nicht kann man weiterhin auf die Vorgänger greifen. Ein Upgrade vom XS ist es allenfalls und spürbaren Verbesserungen, vor allem bei den Kameraaufnahmen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wie beantragt man eine Erschließung ihres Grundstücks oder läuft das schon unter der normalen Baugenehmigung?

Die Erschließung des Grundstücks ist die Voraussetzung für die Baugenehmigung. Ohne eine Erschließung, kann keine Baugenehmigung erteilt werden. Bei der Erschließung unterscheidet man zwischen der öffentlichen und privaten Erschließung. Private Erschließung ist die zwischen Grundstücksgrenze und dem Gebäude des Bauherrn. Um diese Erschließung muss man sich selber kümmern, sprich sich bei der kommunalen Versorgungsnetzwerken selber informieren und organisieren. Dazu gehört nämlich die technische Erschließung an Versorgungsnetzen. Die öffentliche Erschließung hingegen geht bis zur Grundstücksgrenze und dient dem Zweck, dass das Grundstück nutzbar gemacht wird (also mit Gas, Wasser, Strom etc.). Diese Erschließung beantragt man bei der Gemeinde beziehungsweise Kommune, in der sich das Gewerbe befindet. Die Gemeinde kümmert sich dann um darum.

Was sollte sie noch beachten, bereithalten oder was braucht sie noch, damit sie mir ihrem Vorhaben beginnen kann?

Sobald die Erschließung gesichert ist, kann die Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Hierzu würde ich mich mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach der Erschließung in Verbindung setzen und nachfragen, was an Unterlagen gebraucht wird. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beziehungsweise § 35 BauGB. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob das Vorhaben zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ich habe die AirPods Max schon eine längere Zeit und kann sie durchaus empfehlen. Positiv hervorzuheben sind folgende Features und Funktionen:

  • Sound = Bombe muss ich sagen. Sehr ausgewogen, unabhängig vom Genre. Ich höre so gut wie alles und jedes Stück hört sich einzigartig an. Bass ist standardmäßig ok, über den Equalizer kann man den Bass etwas erhöhen, was ich auch getan habe. Der Sound ist wirklich ausgezeichnet und das Beste, was ich bislang gehört habe.
  • Design = Auch super gelungen. Edelstahl in Kombination mit Aluminium machen das AirPods Max zu edlen Geräten. Immer wieder ein Blick wert. Habe sie in Silber, andere Farben sehen aber auch sehr gut aus. Der Bügel oben wirkt etwas ,,billig", ist er aber nicht. Das Gewicht verteilt sich auf dem Kopf sehr gut, selbst mit Brille.
  • Akku = Hält bei mir sehr lange. In meinem Fall muss ich erst am 3. Tag laden.
  • Funktionen = Die Kopfhörer kann man im Transparenzmodus oder mit Geräuschunterdrückung benutzen. Bei der Geräuschunterdrückung werden Umgebungsgeräusche sehr gut herausgefiltert. Man hört praktisch nichts mehr. Ich nutze ihn selten, damit ich weiß, was ich mitbekomme. Zudem gibt es noch dieses Stereo 3D mit Kopferfassung. Der Klang passt sich dann der Bewegung an. Es ist so, als wäre man mitten im Geschehen. Auch das klappt wunderbar, insbesondere in Filmen ein Traum!
  • Updates = Werden automatisch installiert. Muss man sich keine Gedanken machen.
  • Austausch = Ohrpolster lassen sich problemlos austauschen, ohne irgendetwas zu schrauben. Kostet zwar 80€ das Paar, geht aber super. Spricht für eine langlebige Nutzung.

Man muss zu den Kopfhörern aber folgendes wissen, was mich anfangs auch gestört hat:

  • Sie sind nicht wasserdicht, geschweige denn Wasserabweisend. Beim Sport, wo Schweiß in die Kopfhörer gelangen könnte, sind sie eher bedingt geeignet. Nutze ich nicht, stört mich persönlich nicht besonders.
  • Aufgeladen wird weiterhin mit Lightning statt USB-C. Auch das stört mich nicht, denn mein iPhone lade ich ebenfalls mit Lightning und dem 20 Watt USB-Netzteil.
  • Ein Problem könnte das Gewicht sein. Sie wiegen fast 400 Gramm. Das merkt man auf dem Kopf. War anfangs für mich eine Umgewöhnung von älteren Kopfhörern. Grund ist das Edelstahlgehäuse. Mit der Zeit geht das aber besser. Kann die Kopfhörer stundenlang tragen, ohne sie abnehmen zu müssen.
  • Die Kopfhörer haben keinen Ausschalter. Sie gehen mit der Zeit selber in den Stromsparmodus. In diesem ,,Case" (nenne es den digitalen BG) geht es schneller. Das Case selbst ist ein Fall für sich. Das klappt aber sehr gut. Strom verliert es in diesem Zustand so gut wie garnicht.
  • Schließlich kann man die APM nicht im Passiv Modus nutzen. Was heißt das? Möchte man mit Kabel die Kopfhörer nutzen (das übrigens zusätzlich nochmal 40€ kostet - Drittanbieterkabel funktionieren nicht), geht es trotzdem auf den Akku. Hätte mich gefreut, denn die Beats können das.

Mein Rat: Gehen Sie mal nach Media Markt, Saturn oder besser in einen nächstgelegne Apple Store und probieren Sie die mal an. Sie bekommen dadurch ein besseres Gefühl. Abgesehen von den negativen Punkten, kann ich die 1. Generation der APM definitiv empfehlen!

Auf 2. Generation warten? Sollten frühestens Ende diesen Jahres erscheinen. Es wird wegen der EU-Regelung ein USB-C Anschluss erhalten und ein paar Neuerungen. Großartiges ist aber nicht zu erwarten. Wenn Sie jetzt Kopfhörer brauchen, greifen Sie ruhig zu den jetzigen. Ansonsten würde ich abwarten. Auch später kann man trotzdem zur 1. Generation greifen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Gegen den Betroffenen wurde bereits ein Haftbefehl erlassen. Der Tatvorwurf lautet versuchter Mord nach §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Versuch eines Verbrechens ist dabei stets nach § 23 Abs. 1 StGB strafbar. Das Strafmaß für Mord lautet nach § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Haft. Die Strafe kann beim Versuch allerdings nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Dies entscheidet der Richter anhand der Sach- und Rechtslage.

Fazit: Ob es zu einer Verurteilung kommt, bleibt abzuwarten. Der Grundsatz lautet: keine Strafe ohne Schuld. Sollte die Schuld zweifelsfrei vorliegen und nicht etwa nach § 20 StGB ausgeschlossen oder nach § 21 StGB gemindert sein, wird es auf lebenslange Freiheitsstrafe hinauslaufen. Andernfalls droht dem Beschuldigten eine lange Haftstrafe.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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