Eine fristlose Kündigung ist erst möglich wenn eine Monatsmiete + ein nicht unerheblicher Teil offen ist.
Der Verkauf ist kein Grund zur Kündigung.
Wegen Eigenbedarf kann nur der neue Eigentümer/Vermieter kündigen, nicht der jetzige.
Ob eine Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf greift kommt drauf an ob es a) eine ETW ist und ob diese b) während der Mietzeit in eine solche umgewandelt und jetzt erstmals verkauft wird.
Von einem abgeschlossenen/unterschriebenen Mietvertrag kann man im Normalfall nicht zurück treten.
Nur ordentlich, fristgerecht kündigen.
Das ist im Moment, sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist, zum 31.08.2024 möglich.
Man kann natürlich versuchen mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Das ist sehr gering.
Binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.
Das kann das Kalenderjahr oder jede andere Zeitraum von 12 Monaten sein.
Ende Abrechnungszeitraum ist was anderes als Ende Mietzeitraum.
Abrechnen muß der Vermieter nur wenn vertraglich Vorauszahlungen vereinbart sind.
Normalerweise zahlt man ja monatlich einen Abschlag (Vorauszahlung).
Wenn eine Abrechnung eine Nachzahlung ergibt muß die, wenn keine Zahlungsfrist gewährt wurde, sofort gezahlt werden.
Abstottern geht nur wenn der Vermieter zustimmt.
Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden sollte man schauen ob die Abschläge nicht etwas zu gering sind und dann ggf. freiwillig mehr zahlen.
Wie groß ist denn die Wohnung und sind auch Heizkosten dabei?
Grober Richtwert wenn auch Heizkosten dabei sind 3 - 4 € pro m² Wohnfläche.
Pro m².
Sicher gibt es die. Auch weniger.
Nur halt nicht in Großstädten wie Berlin, Hamburg, München ....
Das ist nicht unwirksam.
Wenn Du unterschreibst darfst Du bis 31.07. wohnen bleiben.
Wenn nicht mußt Du heute ausziehen.
RTW = Rettungstranportwagen
NRW hats Du sicher falsch verstanden. NAW wäre Notarztwagen.
Wenn einer was verlangen kann dann der Vermieter.
Der Mieter muss beim Auszug streichen. vertragsmäßiger Zustand wie gegeben
Das steht wirklich genau so im Mietvertrag?
Rechnungen von Ver-, Entsorgern, Handwerkern, Bescheide, Verträge z. B. der Versicherungen, und Zahlungsbelege.
Streichen macht doch keinen Lärm.
Also warum nicht an einem Sonntag?
Der genaue Wortlaut, wie er im Vertrag steht wäre wichtig um die Frage beantworten zu können.
Eine Klausel wonach Mieter unabhängig von Wohndauer und Bedarf bei Mietende renovieren sollen wäre unwirksam.
Es kommt aber auch auf den Zustand bei Mietbeginn, vor allem der Farbgestaltung, und bei Mietende an.
Ohne Erlaubnis des Vermieters, das wäre der Hauptmieter, nein.
Macht man das trotzdem kann das zur Kündigung führen.
Raus schmeißen nein, aber kündigen aus berechtigtem Interesse oder wichtigem Grund.
In einen Mietvertrag kann ein Vermieter alles schreiben was er will.
Nur wirksam ist nicht alles. So wie das was Du angibst.
Wenn die Reihenhäuser eine WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) sind und das RH bei Anmietung dieses Mieters noch nicht so war stimmt das.
Mal kurz, so ca. 10 - 20 Sekunden, vom Strom trennen und dann wieder anschließen.
Kann funktionieren oder nicht.
Wenn das Warmwasser zentral aufbereitet wird muß der Installateur eigentlich nur an die Anlage, nicht in alle Wohnungen.
Das sind Kosten die nur bestimmte Eigentümer tragen müssen, nicht alle.