Wenn Du ein duales Studium machen würdest, dann bekommst Du ja auch eine Vergütung, so wie in einer betrieblichen Ausbildung auch.

Darauf gelten dann die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, also unter 25 Jahren ohne Anrechnung auf den Bedarf des Kindes der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze und wenn die Bruttovergütung höher ist, dann kommen weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu, so wie ich es dir schon erklärt habe.

Im Regelfall ist die Vergütung in einem dualen Studium so hoch, dass gar kein Anspruch mehr auf Bafög - bestehen würde und wenn doch, würde dieser sehr gering ausfallen.

Das wäre der einzige Nachteil gegenüber einer betrieblichen Ausbilden, dass man die Hälfte des bewilligten Bafög - später zurückzahlen müsste.

Aber wie erklärt, in einem dualen Studium wird wenig oder gar kein Anspruch auf Bafög - bestehen.

Das kannst Du dir ja durch einen kostenlosen Rechner für Bafög - im Internet ausrechnen lassen, dass relevante Einkommen der Eltern kannst Du erfragen und je nachdem was für ein duales Studium Du machen möchtest, findest Du dazu im Internet sicher auch Angaben über die Höhe der Vergütung und damit kannst Du den Rechner füttern.

Dann siehst Du ja ob und wenn ja was noch für ein Anspruch auf Bafög - bestehen könnte, ich gehe davon aus das keiner mehr bestehen würde.

Damit wäre ein duales Studium dann sicher der bessere Weg für deine Zukunft.

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Wenn Du studieren würdest, hättest Du keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn Du nicht mehr bei den Eltern wohnen würdest.

Dann käme Bafög - in Betracht, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet, wenn Du unter 25 bist, von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro bekommst, stünde dir zumindest das Kindergeld zu.

Solltest Du noch bei den Eltern wohnen, wäre zwar auch ein vorrangiger Anspruch auf Bafög - zu prüfen, aber wenn die Eltern den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten, bestünde zumindest theoretisch auch ein Anspruch auf Bürgergeld für dich, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen inkl.des Kindergeldes unter 25 Jahren decken könntest.

Dann hättest Du auf dein Bafög - einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro pro Monat, der Rest inkl. Kindergeld würden dann auf deinen Bedarf angerechnet.

Du könntest dann zusätzlich zum Bafög - bis zur Minijobgrenze verdienen, ohne das dieses Erwerbseinkommen auf deinen Bedarf angerechnet würde.

Gilt für Kinder unter 25 Jahren, die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen.

Würdest Du aber zusätzlich Erwerbseinkommen erzielt, Falken die pauschalen 100 Euro Freibetrag auf das Bafög - weg, dafür gilt dann der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen, der im Juli 2023 beschlossen wurde.

Der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen würde auch bei einem Azubi mit Vergütung gelten, solange das Kind unter 25 ist.

Liegt die Bruttovergütung über der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro, dann kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Dann wird der gesamte Freibetrag theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches dann auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

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Auch wenn Du deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft ab der Vollendung des 25 Lebensjahres im Haushalt der Mutter bildest, lebst Du bzw.ihr ja in einem Haushalt.

Es wird ja nach den gesamten Personen im Haushalt gefragt, also gehört meiner Ansicht nach deine Mutter auch dazu, dann müsstest Du 2 Personen angeben.

Denn Du nutzt ja nicht nur dein Zimmer, sondern auch Bad und Küche mit deiner Mutter gemeinsam.

Ich würde dann auf einem separaten Blatt Papier noch eine kurze Erklärung abgeben, dass deine Mutter dich finanziell nicht unterstützt und ihr getrennt wirtschaftet.

Nicht dass das Jobcenter auf die Idee kommt, euch als HG - Haushaltsgemeinschaft einzustufen und Einkommen und Vermögen deiner Mutter auf deinen Bedarf anzurechnen.

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Ein Anspruch auf ALG - 1 kann nur dann bestehen, wenn man die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt hat, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Es sei denn man war schon im Leistungsbezug und hat seinen erworbenen Anspruch nicht verbraucht, der bliebe dann 4 Jahre erhalten, wenn man in diesem Zeitraum keine neue Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Den nicht verbrauchten Anspruch könnte man dann ab der Entstehung des Anspruchs innerhalb von 4 Jahren wieder geltend machen.

Dafür muss man natürlich arbeitslos sein und muss der Vermittlung in Arbeit für min. 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.

Wenn dein alter nicht verbrauchter Anspruch aus einer vorherigen Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, würde man dir diesen nicht verbrauchten Anspruch entsprechend kürzen, wenn Du der Vermittlung in Arbeit nicht mehr in Vollzeit zur Verfügung stehen willst oder kannst.

Stehst Du der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung, besteht natürlich auch kein Anspruch mehr auf Leistungen.

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Im Regelfall sagt man, es sollte beim SB - ca. 10 Tage vorher ein Antrag auf Ortsabwesenheit gestellt werden.

Da Du den Urlaub schon gebucht hast, würde ich das gleich beantragen.

Die Ortsabwesenheit kann pro Jahr bis zu 6 Wochen bewilligt werden, man bekommt aber nur max. 21 Tage bezahlt.

Würde man länger als 6 Wochen ortsabwesend sein, stünde einem nicht einmal Geld für die ersten 21 Tage zu.

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Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und dazu noch schriftlich und formlos um die Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum bitten.

Dazu das Schreiben von der Jugendhilfe in Kopie einreichen und auf Antwort warten.

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Die Vermieter können Fördermittel beim Staat für sozialen Wohnungsbau beantragen, dann handelt es sich um sogenannte Sozialwohnungen.

Der Vermieter muss dann zumindest einen Teil der Fördermittel zurück zahlen, er bekommt dann vom Staat eine Auflage für die max. Miete die er verlangen kann und daran ist er meiner Kenntnis nach 10 Jahre gebunden.

Im Vergleich zu ortsüblichen Mieten sind diese natürlich um einiges günstiger und die dürfen auch nur an Personen mit WBS - vermietet werden.

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Gibt es nicht, der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt erhoben, wenn Du die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllst, also z.B. Sozialleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehst, wirst Du zahlen müssen.

Ob Du ein TV - Radio, Handy, Tablet oder PC hast spielt dabei keine Rolle.

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Natürlich erst mit Beginn der Maßnahme oder Umschulung !

Dann kommt es auch darauf an wer die Leistungen zahlt, wenn die Rentenversicherung zuständig ist, kommt die erste Zahlung frühstens ab Beginn der Maßnahme und dann Ende des Monats rückwirkend für den Monat.

Habe ich selber schon vor einigen Jahren durch.

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Dann fällt der pauschale Freibetrag auf dein Bafög - von 100 Euro weg, es wird dann voll zunächst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet.

Dafür stehen dir dann Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Es sind dann zunächst 100 Euro Grundfreibetrag.

Ab 100 Euro bis 538 Euro Brutto kommen 20 % an Freibetrag dazu, der gesamte Freibetrag wird dann vom Nettoeinkommen theoretisch abgezogen und ergibt dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Dazu kommt dann dein Bafög - und das gesamte anrechenbare Einkommen wird dann auf deinen Bedarf angerechnet.

In einer BG - Bedarfsgemeinschaft mit Mann und Kindern steht dir derzeit min.der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 506 Euro zu und dazu dann min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Also Warmmiete geteilt durch die Personen = Kopfanteil pro Person.

Hast Du mehr anrechenbares Einkommen als Bedarf, würde der nicht mehr benötigte Teil, den Du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest zum Einkommen der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft und entsprechend mindernd auf die Bedarfe der Personen verteilt.

Wenn dein Mann kein Erwerbseinkommen hat, auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommt, sollte er vom evtl. Überschuss von dir min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen können.

Sollte das Erwerbseinkommen über der Minijobgrenze liegen, kämen bis 1000 Euro Brutto 30 % und wegen der denke ich noch minderjährigen Kinder weitere 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto dazu.

Ohne minderjähriges Kind wären es nur 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto.

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Kommt darauf an wie hoch der Bafög - Anspruch ist und was für Kosten für die Warmmiete anfallen, da kommt es natürlich auf das Bundesland und die Stadt bzw. Lage der Wohnung an.

Für die Berechnung eines möglichen Anspruchs wird nur die derzeitige Pauschale für die Warmmiete von 360 Euro berücksichtigt, egal ob die tatsächliche Warmmiete geringer oder höher ausfällt.

Auch wenn dem Kind dann unter 25 Jahren das Kindergeld von derzeit 250 Euro zusteht, wenn es von den Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommt, wird es wohl ohne einen zusätzlichen Job eng werden, oder auch gar nicht ausreichen.

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Hier kann es dann ja nur um ALG - 1 von der Agentur für Arbeit gehen !

Man muss der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen und darf nur unter 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Ab 15 oder mehr Stunden in der Woche ist man laut SGB - lll nicht mehr arbeitslos, also ruht der Anspruch bzw.entfällt, deshalb wird er zu Unrecht Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen haben, die nun zurück gefordert werden.

Da kann man auch nichts machen !

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Theoretisch darfst Du in dem Alter täglich bis zu 8 Stunden arbeiten, wenn deine Eltern damit einverstanden sind und deine schulischen Leistungen nicht darunter leiden.

Kannst dann aber nicht mehr kostenlos über ein Elternteil über die Familienversicherung mitversichert werden, dann bist Du selber Mitglied einer Krankenkasse und zahlst dann zumindest von deinem Bruttoeinkommen entsprechend Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung.

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Wenn Du Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum bist, kannst Du einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Sonst käme nur Bürgergeld vom Jobcenter im Betracht, auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet, beides zusammen schließt sich aus.

Wohnst Du wenn ja alleine, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen und was bekommst Du an ALG - 1 von der Agentur für Arbeit ?

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Na wenn das kein Problem ist, dann überweise den Betrag so schnell es geht, also noch vor Ende der Fristsetzung.

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Kannst Du machen, dann aber ohne ALG - 1 von der Agentur für Arbeit !

Du kannst eine Ortsabwesenheit bei deinem SB - beantragen, in einem Zeitraum eines Jahres stehen dir im Regelfall bis zu 21 Tage bezahlte Ortsabwesenheit zu.

Unter Umständen kann die Ortsabwesenheit bis auf 42 Tage verlängert werden, davon würden dann aber nur die ersten 21 Tage bezahlt.

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Wegen den 2 Wochen würde ich mir das persönlich nicht antun, zumal es bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eh mit einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen zu rechnen ist, würdest also dann für diese Zeit eh kein ALG - 1 von der Agentur für Arbeit bekommen.

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Ob Du noch zur Schule gehst spielt erst einmal keine Rolle, wenn Du kein Erwerbseinkommen hast bzw.nicht mehr als die Grenze eines Minijobs, kannst Du weiterhin in der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden, solange Du das 23 Lebensjahres noch nicht vollendet hast.

In einer schulischen Ausbildung oder Studium wäre das dann bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich.

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Nein

Steht doch da, gilt nur für geringfügige Beschäftigung, also einen oder mehrere Minijobs, solange man insgesamt nicht über die Minijobgrenze kommt.

Deine Ausbildung mit Vergütung ist sozialversicherungspflichtig, also gehen zumindest deine Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung ab.

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