Fahrradstraßen und Fußgänger?
Ich stelle mir die Frage wie es mit Dauerläufern oder auch Spaziergängern ist, wenn eine Straße mit dem StVO Zeichen 237 oder 244 beschildert ist (ohne Zusatz). Mit diesen Zeichen ist es dann verboten, dort zu Fußverkehr zu sein? Eigentlich ja!
Aber: Da es in weiten Teilen, zumindest zwischen den Orten keinen begleitenden Gehweg gibt, muss doch StVO §25 gelten:
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. [...]
Das hieße, ein Dauerläufer kann, wenn weder Gehweg noch nutzbarer Seitensteifen vorhanden ist, auf diesem Radweg/dieser Fahrradstraße laufen. Oder?
Danke.
3 Antworten
Bei Zeichen 237 darf ein Fußgänger nicht dort lang, bei Zeichen 244 dagegen schon. Auch wenn es angesichts der Bezeichnung "Fahrradstraße" nicht intuitiv ist, die StVO regelt es doch eindeutig:
Zeichen 237 kennzeichnet einen Sonderweg, der nur von Radfahrern genutzt werden darf; die StVO sagt: "Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen." Zu "anderem Verkehr" gehören logischerweise auch Fußgänger.
Bei einer Fahrradstraße gilt dagegen: "Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen." Hier ist also nicht von "anderem Verkehr", sondern nur von "anderem Fahrzeugverkehr" die Rede - Fußgänger dürfen die Straße also nutzen. Diese müssen dann den Gehweg benutzen, sofern vorhanden, ansonsten die Fahrbahn.
Danke für die Interpretation, der Unterschied zwischen Verkehr und Fahrzeugverkehr ist mir nicht aufgefallen.
So ist es eigentlich klar.
Ich hoffe nur es wird möglichst von jedem so gesehen.
So wie ich es verstehe ist es relevant, ob eine Fahrradstraße als Straße gilt. Das nehme ich stark an, ist ja schon in "Fahrradstraße" enthalten. Die Fahrbahn ist die Fahrbahn der Fahrradstraße. Also kann ich auf dieser gehen, da kein Gehweg und kein nutzbarer Seitensteifen da ist.
Ich frage deswegen soll pingelig, weil das anscheinend etwas unklar ist.
In Zukunft wird es ja mehr Fahrradstraßen geben. Wenn diese Straßen exklusiv für Fahrräder sind, kann dort ja nicht mehr gegangen werden. Wer aber soll mir das gehen verbieten außer ein klares Verbotszeichen.
Ja es gilt §25, ein Fußgänger darf in dieser Konstellation die Fahrbahn nutzen, so wie es dort beschrieben steht. Ein Radfahrer hingegen darf nicht die Fahrbahn nutzen sondern Radweg / Radstraße.
Wenn es so etwas gibt ohne weitere Fahrbahn oder Gehweg, dann dürfen dort eben nur Radfahrer fahren wenn kein Zusatzzeichem etwas anderes zulässt.
Dem steht aber doch wieder §25 entgegen. Das kann nicht sein. Was wäre die Begründung?
Warum steht §25 dagegen ? Es ist darin die Rede, dass Fußgänger die Fahrbahn nutzen dürfen, weder eine Fahrradstraße noch ein Radweg ist in der StVO aber als Fahrbahn deklariert.
Ergänzung:
Das geht aus den Erläuterungen der Zeichen 237 und 244.1 in der StVO hervor, dass bei einer Fahrradstraße im übrigen die Vorschriften einer Fahrbahn gelten und bei einem Radweg ist die Rede davon, dass Radfahrer nicht die Fahrbahn nutzen dürfen, sondern den Radweg.
Fußgänger dürfen nicht drauf, ob dies dann bei Missachtung überhaupt geahndet wird bezweifele ich ganz stark.
Aber eine Fahrradstraße oder einem Radweg ist doch auch eine Fahrbahn für Fahrzeuge.
Hm, stimmt, nach Zeichen 237 zu urteilen wird im Gesetz Fahrbahn eher als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge gesehen.
Vielleicht würde in dem Fall, dass Fußverkehr wirklich verboten sein soll auf Fahrradstraßen ein Zeichen 259 zur Klarstellung nötig.
Vielleicht missverständlich:
Es gibt aber (angenommen) keine Fahrbahn für KFZ, sondern nur diese Radstraße, auch keinen Gehsteig.