Werksstudent über 20 Stunden arbeiten?
Guten Tag, ich bin Student und arbeite seit März als Werksstudent im Einzelhandel. Der Vertrag ist auf 1 Jahr befristet und wöchentlich sind 20 Stunden festgelegt. Meine tatsächlichen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeiten sind wie folgt:
KW 9: 14,5h (davon 8,5 Samstags)
KW 10: 18,5h
KW 11: 33h (davon 8,5 Samstags)
KW 12: 33h (davon 8,5 Samstags)
KW 13: 18,5h (+8,25h Samstags, die krankheitsbedingt ausgefallen sind)
KW 14: 27h (davon 8,5 Samstags)
KW 15: 33h (davon 8,5 Samstags)
KW 16: 19,5 (davon 8,5 Samstags)
KW 17: 19h (davon 6,25 Sonntags)
KW 18: voraussichtlich 18h
Jetzt wäre meine Frage: Welche Regelungen muss ich beachten, um im Laufe des Zeitjahres nicht mein Werksstudenten-Privileg zu verlieren?
Die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wird voraussichtlich auch während der Vorlesungszeit überschritten, dann allerdings durch Arbeit auch am Wochenende (wie in KW 14)
2 Antworten
Übt ein Student eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, so ist er nur dann versicherungsfrei, wenn das Überschreiten der 20 Stundengrenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt und die Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist. Beschäftigungen, die nur in den Semesterferien ausgeübt werden, sind – unabhängig von der Lage der Arbeitszeit – versicherungsfrei. Werden mehrere dieser befristeten Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, dürfen sie insgesamt im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. In einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden kann bei einem vorübergehenden Überschreiten der 20-Stunden-Grenze aufgrund von zusätzlichen Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien nur unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit bestehen bleiben.
emesvau
Werkstudenten dürfen während der Vorlesungszeit maximal 20 Wochenstunden arbeiten, um ihr Privileg in der Sozialversicherung zu behalten. Eine Prüfung der Rentenversicherung würde im Nachhinein beim Arbeitgeber dazu führen, dass er die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmeranteile in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen muss.
Dir passiert da eigentlich nichts. Das Risiko liegt beim Arbeitgeber.