Der erste Verstoß (21 km/h) hat Bußgeld und Punkt, sowie Aufbauseminar und Probezeitverlängerung zur Folge.
Der zweite Verstoß (26 km/h) hat nur Bußgeld und Punkt zur Folge. Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen greift hier nicht, weil das Aufbauseminar noch nicht absolviert wurde (siehe § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG "nach Teilnahme an einem Aufbauseminar").
Für den dritten Verstoß gilt dasselbe, wie für den zweiten Verstoß.
Möglicherweise kommt für den zweiten und/oder dritten Verstoß ein erhöhtes Bußgeld oder ein Fahrverbot in Betracht (mehrere Verstöße im Bußgeldbereich in kurzer Zeit).
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann bei "wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" eine MPU angeordnet werden. Ich weiß nicht, wie hoch die Anforderungen daran sind, aber drei Verstöße im Bußgeldbereich in kurzer Zeit haben schon ein gewisses Gewicht.
Ein Entzug der Fahrerlaubnis käme nur bei Nichtbestehen der MPU in Betracht (wenn sie denn überhaupt angeordnet wird). Ansonsten sehe ich keine Rechtsgrundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis.