Jede Kommune geht anders mit solchen Privatanzeigen um, aber eines haben die meisten gemeinsam:

Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.

Du musst also deinen Namen und Adresse angeben. Das ist schon allein deswegen notwendig, weil du der einzige Zeuge bist und notfalls auch vor Gericht aussagen musst.

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Der erste Verstoß (21 km/h) hat Bußgeld und Punkt, sowie Aufbauseminar und Probezeitverlängerung zur Folge.

Der zweite Verstoß (26 km/h) hat nur Bußgeld und Punkt zur Folge. Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen greift hier nicht, weil das Aufbauseminar noch nicht absolviert wurde (siehe § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG "nach Teilnahme an einem Aufbauseminar").

Für den dritten Verstoß gilt dasselbe, wie für den zweiten Verstoß.

Möglicherweise kommt für den zweiten und/oder dritten Verstoß ein erhöhtes Bußgeld oder ein Fahrverbot in Betracht (mehrere Verstöße im Bußgeldbereich in kurzer Zeit).

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann bei "wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" eine MPU angeordnet werden. Ich weiß nicht, wie hoch die Anforderungen daran sind, aber drei Verstöße im Bußgeldbereich in kurzer Zeit haben schon ein gewisses Gewicht.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis käme nur bei Nichtbestehen der MPU in Betracht (wenn sie denn überhaupt angeordnet wird). Ansonsten sehe ich keine Rechtsgrundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis.

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Für den ersten Verstoß gibt es das Aufbauseminar und die Probezeitverlängerung. Außerdem das Bußgeld und den Punkt.

Für den zweiten Verstoß gibt es nur das Bußgeld und den Punkt. Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen (Verwarnung und Vorschlag zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (keine MPU)) kann erst nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar verhängt werden.

§ 2a Abs. 2 StVG

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Die Bedeutung der Schlüsselzahlen findest du in Anlage 9 FeV.

01: Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.06: Brille oder Kontaktlinsen

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Die Einfuhr ist nach deutschem Recht erlaubt. Ohne Mengenbegrenzung, aber es darf nur zum Eigenkonsum sein.

Fraglich ist, ob die Ausfuhr nach niederländischem Recht erlaubt ist.

Außerdem gilt es zu klären, welches Recht in dem Flugzeug gilt. Bei einer deutschen Fluglinie dürfte es kein Problem sein, solange die AGB das nicht ausschließen. Bei ausländischen Fluglinien richtet sich das nach dem Recht des jeweiligen Staates.

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Bei der Schilderkombination ist kein Zusatzschild "Anwohner mit Parkausweis Nr. xyz frei" o.ä. Daher gelten für dich dort dieselben Regeln, wie für alle anderen; egal ob mit oder ohne Anwohner-Auseis. Du musst in der angegebenen Zeit eine Parkscheibe auslegen.

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Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.

§ 2a Abs. 2 StVG besagt ausdrücklich, dass Probezeitmaßnahmen auch stattfinden, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist.

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Unfälle sind entweder ein A-Verstoß oder ohne Probezeitrelevanz. Je nach Tatvorwurf. B-Verstöße sind mir im Zusammenhang mit Unfällen nicht bekannt.

Bei dir klingt es nach Auffahren auf ein Fahrzeug. Das ist ein Verstoß ohne Probezeitrelevanz.

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Das Konsumverbot in der Nähe von Schulen betrifft den öffentlichen Konsum. Dein Balkon ist nicht öffentlich, daher greift das Verbot dort nicht.

Anders sieht es aus beim Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Das gilt überall. Wenn der Balkon also direkt neben der Schule liegt und sich dort, wenige Meter entfernt, gerade Minderjährige aufhalten, könnte das verboten sein.

Cannabis und Pflanzen müssen in der Wohnung vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt sein. Das ist idealerweise etwas Abschließbares (Schublade, Schrank, Zimmer). Eine Ausnahme für Alleinstehende ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

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Der (wenn auch teils abgesenkte) Bordstein stellt das Ende der Fahrbahn dar. Dahinter beginnt also ganz klar der Gehweg. Es sind keine Schilder oder Markierungen vorhanden, die das Parken auf dem Gehweg erlauben.

Fazit: Es handelt sich eindeutig um einen Gehweg, auf dem das Parken nicht erlaubt ist. Von Abzocke weit und breit nichts zu sehen.

Was würdet ihr mit raten zu machen?

Das Verwarngeld zahlen, weil kein Anhaltspunkt für einen berechtigten Einspruch vorhanden ist.

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dadurch das ich dann 16 bin habe ich doch eine gültige Fahrerlaubnis

Nein, denn § 22 Abs. 4 FeV besagt:

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

Das Erreichen des Mindestalters reicht also nicht aus.Der Führerschein muss dir physisch übergeben werden. Erst dann hast du die Fahrerlaubnis.

Vorher fahren wäre demnach eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), nicht nur eine Ordnungswidrigkeit (Fahren ohne Führerschein).

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Wie du selbst schreibst, geht es dabei leediglich um Strafmilderung bzw. -erlass. Nicht um Herausgabe des Cannabis.

Du bekommst das Zeug also nicht zurück. Wahrscheinlich ist es auch bereits vernichtet worden.

Falls du damals verurteilt wurdest, kannst du den Eintrag aus dem Bundeszentralregister löschen lassen.

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500€ Bußgeld + 28,50€ Kosten, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

Außerdem die 2. Stufe der Probezeitmaßnahmen, also eine Verwarnung und der Vorschlag zur (freiwilligen) Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Beim nächsten A-Verstoß innerhalb der Probezeit wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Solange kein Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit vorliegt, behält er die Fahrerlaubnis.

Das alles gilt für den Fall, dass keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Anderenfalls wäre tatsächlich der Entzug der Fahrerlaubnis wahrscheinlich.

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Der Blaue hat Vorrang.

Zwar hat der Blaue ein Vorfahrt-gewähren-Schild vor sich und dies gilt für die gesamte "gegnerische" Fahrbahn. Allerdings befindet sich der Rote gar nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Gehweg. Daher muss ihm keine Vorfahrt gewährt werden.

Dadurch, dass der Rote vom Gehweg kommt, gilt für ihn § 10 StVO (Einfahren in den fließenden Verkehr), weshalb er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (also auch des Blauen) ausschließen muss.

Darüber hinaus wendet der Rote auch noch und muss auch deshalb gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.

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Mit den führerscheinbezogenen bzw. personenbezogenen Auflagen sind solche nach Anlage 9 FeV gemeint (Schlüsselzahlen, die auf dem Führerschein vermerkt sind).

Dabei ist man im Besitz einer Fahrerlaubnis, muss aber bestimmte Auflagen erfüllen (z.B. Sehhilfe tragen), um von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Solche Auflagen wurden dir damals bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht auferlegt.

Bei der MPU handelt es sich nicht um eine Auflage im o.g. Sinn, sondern um eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.
Diese wird erst bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich und wird daher auch erst mit dem Antrag auf Neuerteilung angeordnet. Daher steht sie auch nicht in dem von dir angeforderten Auszug.

Falls es sich damals um Cannabis gahandelt haben sollte: Die Regelungen zur MPU sind seit 01.04.24 deutlich gelockert worden, so dass die MPU in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Gilt aber nicht für andere Drogen.

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Einen Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht darf man mit Klasse B immer ziehen, egal wieviel Gesamtgewicht das Zugfahrzeug hat.

Nur wenn der Anhänger mehr als 750 kg Gesamtgewicht hat, gilt für das gesamte Gespann zusammen die Grenze von 3500 kg.

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Da man auf dem Foto nicht erkennt, um was für einen Straßenteil es sich vor der Haustür handelt, kann man das nicht sicher beantworten.

Auf jeden Fall gilt mindestens § 1 StVO:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und wie Paul3105 schon richtig schrieb, gilt als Maßstab nicht ein gesunder erwachsener Fußgänger, sondern die mit dem größten berechtigten Platzbedarf; namentlich insbesondere Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer.

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