andere Antwort

Du kannst jeden wegen allem Anzeigen

Ob du Erfolg damit haben wirst denke ich jedoch nicht

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Nerv 🙄🙄

Es geschieht noch gar nichts!

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (dort Seite 115) ist folgendes vereinbart:

„Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“

Es ist somit zwar angedacht die Steuerklasse 3/5 abzuschaffen, wann (und vor allem ob) das sein wird weiß noch keiner. Ich Tippe darauf das ein FDP Mensch dies niemals durchwinken wird. Auch wenn da jetzt aus dem Ministerium etwas anderes zu hören ist.

Ja dies führt unterjährig zu einem geringeren Netto. Am Ende sagt die Steuerklasse aber nichts über die Steuerlast aus, denn diese wird erst mit der Steuererklärung ermittelt. Es ändert sich lediglich die Höhe der monatlichen abgezogenen Lohnsteuer.

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Nein.

Nicht nur das es ein bürokratisches Monster wäre, auch würde es ziemlich sicher zu immensen Steuerausfällen aufgrund von Gestaltungsmissbrauch kommen.

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Du musst gem §138 AO sowie §14 GewO deine gewerbliche Tätigkeit mit dem ersten tätig werden bei der zuständigen Gemeinde sowie dem Finanzamt anmelden. Weder im Steuerrecht noch im Gewerberecht gibt es diesbezüglich Freigrenze/Freibeträge.

Beim Finanzamt musst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FsE) ausfüllen und diesen elektronisch übermitteln, dieses wird dann deine Eingaben prüfen und dir denn eine Steuernummer zuweisen. Für den "Online-Handel" auf Marketplace wie eBay benötigst du noch eine USt-IdNr. zum Nachweis, dass du steuerlich geführt wirst.

Folgende Steuern kommen auf die zu:

Umsatzsteuer: sofern du kein Kleinunternehmer bist, sind i. d. R. 19 % des Umsatzes fällig. Die USt hast du in Form der MwSt. an deine Kunden weitergereicht. Bemessungsgrundlage ist immer der komplette Umsatz aus der gesamten unternehmerischen Tätigkeit.

Die Grenze beträgt:

  • 22.000 € Umsatz im aktuellen Jahr

und

  • 50.000 € voraussichtlich nicht im Folgejahr

Die Betrachtungsweise beginnt jedes Jahr neu.

Bist du in Jahr 1 unter den 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € ist die KUR möglich.

Liegst du in einem Jahr über den 22.000 € ist im Folgejahr die KUR nicht möglich. Sobald du in einem Jahr unter den 22.000 € liegt, wäre die KUR wieder möglich

Einkommensteuer: Hier werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet und bilden nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dein zu versteuerndes Einkommen. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an.

So wird gerechnet

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Mieteinnahmen - Werbungskosten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit +etwaige weitere Einkünfte = Summe der Einkünfte und vermutlich auch = Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet dir Grundlage der Belastung mit Einkommensteuer.

Die etwaige vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird natürlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die in einem Unternehmen auf Grund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zudem verringern sie den Gewinn eines Unternehmens.

Betriebseinnahmen umfasst alle Zahlungen in Geld oder Geldeswert (bspw Sachlohn) , die dir durch deine landwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zuströmen (§ 8 EStG).

Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 5 EStG), Einkommensteuer (§ 12 Nr 3 EStG im Umkehrschluss) oder durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S 2 EStG).

Die Umsatzsteuer wäre bspw. Kein durchlaufender Posten! Gezahlte USt ist eine Betriebsausgaben, erhaltene USt wäre Betriebseinnahmen.

Gewerbesteuer: Das FA setzt ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € einen Messbetrag fest, deine Wohnsitzgemeinde (bzw. die wo der Sitz deines Gewerbes ist) wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt dann Gewerbesteuer fest. Und bevor nun einzelne User rumheulen: in den Stadtstaaten erfolgt die Festsetzung durch die Finanzämter .

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Hast du einen DIVA (digitalen Verwaltungsakt) bekommen oder die Bescheiddaten?

Wenn der Bescheid wirklich elektronisch bekanntgegeben wurde, denn steht unten in der sog Fußzeile auf der ersten Seite die IBAN.

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Moin! Ich bin mein Leben lang in der Feuerwehr in meinem Dorf aufgewachsen und kenne alle gut. Bin jetzt seit über einem halben Jahr in der aktiven Einsatzabteilung, werde allerdings vermutlich im Sommer Richtung Großstadt ziehen. Ich bleibe allerdings in meinem Dorf als Erstmitglied gemeldet, da es meine Heimat ist und ich am Wochenende dort sein werde.

Verständlich, machen viele.

Jedenfalls, ich möchte schauen, ob es später in meiner Umgebung auch eine freiwillige Feuerwehr gibt, in die ich eintreten könnte.

Selbst Metropolen wie HH oder Berlin haben FFs, ohne wäre es selbst dort gar nicht denkbar!

Nun könnte es aber auch sein, dass ich in eine Mittelstadt ohne Berufsfeuerwehr und ohne hauptamtliche Abteilung ziehe.

Was wiederum weiterhin kein Problem darstellen sollte, denn du willst zur FF

Jetzt bin ich mir nicht ganz sicher, wie das ist, wenn ich nicht in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrhauses wohne. Bei uns im Dorf sind im Normalfall nach 5min alle drei Fahrzeuge raus. Wenn man also von weiter weg kommt, kommt man häufig nicht mit. Wie ist das bei größeren Feuerwehren?

Also ich selber bin in einer solchen Dorfwehr wie du. Auch dort gibt es Kameraden mit längerer Anfahrt.

Die nächst größere Nachbarwehr fährt knapp 500 Einsätze im Jahr und selbst da gibt es Kameraden die lange Anfahrten haben. Das ist aber vollkommen in Ordnung, grade dort wird in der Regel ja nicht immer alles alarmiert. In meiner ersten Wehr , in der ich groß geworden bin, war dies der Fall. Dort kam ich denn bei Vollalarm halt nicht aufs erste Auto.
Zudem haben größere Wehren oft auch auf jeweilige Stadtgebiet verteilte Wachen, so dass du am Ende nicht erst noch durch die halbe Stadt eiern musst.

Die Mitgliedschaft in der FF sollte grundsätzlich nicht nur davon abhängen ob ich immer auf dem ersten Auto sitze, ich persönlich kann auf solche Heisdüsen dann auch gerne verzichten. Motiviert ja, übermotiviert hilft keinem!
Stell dir lieber die Frage warum du in der FF bist und ob du dies auch in deiner neuen Heimat machen willst. Denn das solltest du auch bedenken Dorfwehr und Stadtwehr sind zwei ganz verschiedene Dinge....auch wenn es natürlich Feuerwehr ist.

Würde es sich "lohnen", wenn man sowieso nur plant, für 3 Jahre dort zu sein und wenn man 7min zum Gerätebau braucht?

7 Minuten sind, gerade in einer Stadt, vollkommen in Ordnung. Denn sitzt du halt nicht auf dem ersten Auto.

Ob es sich jedoch lohnt für 3 Jahre in der FF zu sein muss jeder für sich selbst entscheiden. Besonders bei Personalnot wird dir die FF am neuen Wohnort nicht sagen "geh weg" sondern sich trotzdem freuen.

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Nichts halte ich davon

Das Grundgesetz garantiert mit Art 33 allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Der vorliegende Gesetzesentwurf könnte als eine Einschränkung dieses Grundsatzes angesehen werden, da er bestimmte formale Qualifikationen vorschreibt, die nicht unbedingt mit der Eignung oder Befähigung für ein Ministeramt korrelieren. Artikel 38 GG stellt sicher, dass Abgeordnete des Bundestages frei gewählt werden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Der Entwurf könnte als unvereinbar mit diesem Grundsatz gesehen werden, da er die Auswahl der Minister auf eine bestimmte Gruppe von Personen beschränkt und somit das freie Mandat der Abgeordneten, die Minister zu wählen, einschränkt.

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Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Einen der aufgeführten Berufe führst du nicht aus, du bist bestenfalls künstlerisch tätig. Nach Auffassung der Rechtsprechung wird das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung gesehen, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt, und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.

Sofern also die Beauftragung nicht die eigenschöpferische Leistung beschränkt bzw. ein konkretes Vorgehen/einen konkreten Kundenwunsch vorgibt, können solche Auftragsarbeiten dem Grunde nach als künstlerische, mithin selbständige Tätigkeiten angesehen werden - sofern es sich nicht um Gebrauchskunst handelt.

Gerade das Bearbeiten des Materials für Andere wird dem regelmäßig nicht gerecht, so dass eine Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt.

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Waren es deine einzigen Einkünfte in dem Jahr ?

Ich habe letztes Jahr einmal 1250€ verdient bei einem Gelegenheitsjob. Da es über 1000€ ist, hätte ich es ja auf der Steuererklärung angeben müssen, habe ich aber vergessen.

Wie kommst du denn auf den Wert von 1.000€?

Ist das bei solchen Summen egal, oder glaubt ihr, dass noch Post kommt?

Keine Ahnung. Das wäre jetzt Rätselraten ohne den Fall zu kennen.

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www.brutto-netto-rechner.info

einfach füttern und staunen

Und wenn du wissen willst wie das Ergebnis einer Festsetzung wäre: www.elster.de

Aber bedenke:

Die Steuerklasse hat genau 0 Auswirkungen auf die Höhe der insgesamt zu zahlenden ESt. Sie regelt nur die unterjährigen Vorauszahlungen im Rahmen der Lohnsteuer.

4/4 ist meistens die Option, die am Ehesten im Effekt der tatsächlichen Steuerlast entspricht, mit der Tendenz zu Erstattungen seitens des FA im Rahmen der Steuererklärung.

Wo sich die Steuerklassen wirklich auswirken ist nicht bei der Steuer, sondern bei den Lohnersatzleistungen wie Elterngeld. Diese bemessen sich auf das Netto.

Wann macht 3/5 pauschal Sinn?

  • Wenn nur einer der beiden Ehegatten einen Job hat und sonst keine Abgabeverpflichtung besteht.
  • Wenn die Erstattung in 4/4 so hoch ist das man diese durch die monatliche "Ersparnis' nicht komplett verbraucht.

Punkt 1 trifft also bei euch zu.
Wenn ihr unterjährig keine weiteren Pflichtveranlagungsgründe entwickelt und auch sonst nicht vor habt ne Steuererklärungen abzugeben, so würde sich Steuerklasse 3 lohnen, da monatlich mehr auf dem Konto. Kommt es aber doch dazu das ihr ne Erklärung abgeben müsst, so könnte das ziemlich teuer werden.

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Das brauchst du

Vodafone Station Cable Router Netzwerk Anschlusskabel Deluxe Premium (ac-sat-corner.eu)

Das solltest du zur Not aber auch direkt bei VF bekommen

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Nein.

Anschaffung ist der Erwerb eines Vermögensgegenstands, hier das Grundstück. Der Erwerb eines Vermögensgegenstands ist dessen Überführung aus einer fremden Verfügungsgewalt in die eigene Verfügungsgewalt, hier eben 2019.

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Ich gehe mal davon aus das du gewerblich tätig bist und volljährig bist.

Wenn man nebenberuflich freelancing betreibt, braucht man noch eine Steuernummer?

Jein.

Entweder bekommst du eine auf der sowohl deine Einkommensteuer als auch die betrieblichen Steuern laufen oder aber die Gewinnermittlung erfolgt separat.

 Und was muss man genauer tun, eine Einschätzung der Verdienste angeben?

Du musst gem §138 AO sowie §14 GewO deine gewerbliche Tätigkeit mit dem ersten tätig werden bei der zuständigen Gemeinde sowie dem Finanzamt anmelden. Weder im Steuerrecht noch im Gewerberecht gibt es diesbezüglich Freigrenze/Freibeträge.

Beim Finanzamt musst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FsE) ausfüllen und diesen elektronisch übermitteln, dieses wird dann deine Eingaben prüfen und dir denn eine Steuernummer zuweisen. Für den "Online-Handel" auf Marketplace wie eBay benötigst du noch eine USt-IdNr. zum Nachweis, dass du steuerlich geführt wirst.

Solltest du mehr als 22.000 € Umsatz erwarten, kommt die Kleinunternehmerregelung gem §19 UStG nicht in Betracht. Bist du kein Kleinunternehmer, musst du am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben.

Egal wie am Ende musst du jährlich deine Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR abgeben, je nach Herangehensweise des FA ebenfalls die GewSt Erklärung und USt Erklärung.

Was passiert, wenn man eigentlich keine Ahnung davon hat, ob sich die Nebenaktivität überhaupt als lukrativ erweist? 

Fährst du nur Verluste ein wird das FA irgendwann die Gewinnerzielungsabsicht anzweifeln und die sog. Liebhaberei feststellen.

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