Bezgl. Meldepflicht nur das man einziehenden Personen die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen muß.

Einkommen aus Vermietung muß versteuert werden.

Ansonsten ist man als Vermieter für alles rund um das Haus und Grundstück verantwortlich.

Reparaturen, Wasserver-, -entsorgung, Müllentsorgung, Gehwegreinigung, Eis- und Schneebeseitung, Handwerker beauftragen wenn nötig, alle Kosten tragen ... usw. usw.

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Das darf die Maklerin bzw. der Vermieter.

Der entscheidet an wen er welche Wohnung vermietet.

Du mußt ja keine Nachmieter suchen. Dafür hat der Vermieter ja die Maklerin beauftragt.

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Als Mieter darf er deinen Freund ablehnen.

Den Zuzug kann er aber nicht verbieten.

Zu klein ist die Wohnung ja nicht für 2 Personen und einen Grund der in der Person deines Freundes liegt gibt es hoffentlich auch nicht.

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Du wirst dann zum Vermieter gehen/fahren müssen und dir die Belege ansehen.

Ob die dort ausgewiesenen Kosten mit denen in der Abrechnung übereinstimmen, ob die Kosten wirklich für den Abrechnungszeitraum sind etc.

Kopien kannst Du nicht verlangen. Du kannst aber Fotos von den Belegen machen.

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Sie gilt als zugestellt wenn sie in den Machtbereich, z. B. Briefkasten oder Postfach, zudem der Vermieter jeder Zeit Zugang hat, gelangt ist.

Der Vermieter muß den Erhalt nicht bestätigen.

Wichtig ist das der Mieter im E-Fall den Zugang nachweisen kann.

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Vom Grundbuchamt.

Normalerweise bekommt man den aber nach Kauf bzw. Grundbuchänderung als Kopie zugesendet.

Was will die Versicherung denn damit?

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Stell die Abrechnung, ohne persönliche Daten, bitte mal ein.

Die Kostenart "Liegenschaften" gibt es in der Betriebskostenverordnung nicht.

Aber vielleicht verstehst Du da was falsch.

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Nein.

Die Kaution ist nicht zum "abwohnen", sondern für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis nach dessen Ende.

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Wie kann man sich "aus versehen" anmelden?

Dazu muß man doch selbst zum EMA gehen.

Er hätte sich gar nicht anmelden dürfen wenn er nicht eingezogen ist und das auch nicht vor hatte.

Nun wird ihm nichts anderes bleiben als sich wieder "umzumelden".

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Kalt- oder Warmwasser?

Kaltwasserzähler sind, bis auf Hamburg, keine Pflicht in Mietwohnungen.

Das Du vor Vertragsabschluß nicht wußtest das es keine Wohnungszähler gibt ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrages.

Die Kaltwasserkosten werden dann, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, nach der Wohnfläche umgelegt.

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Du mußt nicht bis Ende Juni warten.

Die Kündigung muß nur spätestens bis 30. Juni beim AG sein wenn Du zum 30. September kündigen willst.

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Eine fristlose Kündigung ist erst möglich wenn eine Monatsmiete + ein nicht unerheblicher Teil offen ist.

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Der Verkauf ist kein Grund zur Kündigung.

Wegen Eigenbedarf kann nur der neue Eigentümer/Vermieter kündigen, nicht der jetzige.

Ob eine Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf greift kommt drauf an ob es a) eine ETW ist und ob diese b) während der Mietzeit in eine solche umgewandelt und jetzt erstmals verkauft wird.

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Von einem abgeschlossenen/unterschriebenen Mietvertrag kann man im Normalfall nicht zurück treten.

Nur ordentlich, fristgerecht kündigen.

Das ist im Moment, sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist, zum 31.08.2024 möglich.

Man kann natürlich versuchen mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

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Binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

Das kann das Kalenderjahr oder jede andere Zeitraum von 12 Monaten sein.

Ende Abrechnungszeitraum ist was anderes als Ende Mietzeitraum.

Abrechnen muß der Vermieter nur wenn vertraglich Vorauszahlungen vereinbart sind.

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Normalerweise zahlt man ja monatlich einen Abschlag (Vorauszahlung).

Wenn eine Abrechnung eine Nachzahlung ergibt muß die, wenn keine Zahlungsfrist gewährt wurde, sofort gezahlt werden.

Abstottern geht nur wenn der Vermieter zustimmt.

Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden sollte man schauen ob die Abschläge nicht etwas zu gering sind und dann ggf. freiwillig mehr zahlen.

Wie groß ist denn die Wohnung und sind auch Heizkosten dabei?

Grober Richtwert wenn auch Heizkosten dabei sind 3 - 4 € pro m² Wohnfläche.

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