Letztlich obliegt es allein dem Gericht, welche Beweise für eine Verurteilung ausreichend sind. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Allerdings muss das Gericht durchaus einige Grundsätze beachten. So darf die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesätze verstoßen, widersprüchlich, unlogisch sein und die Bewiserhebung muss auf alle beweiserheblichen Tatsachen gestützt werden. In deinem Beispiel müsste sich das Gerich zwingend mit Frage befassen, wie die Person in den Besitz der Tatwaffe gelangt ist. Das bloße Auffinden der Tatwaffe bei einer Person dürfte nicht ausreichen, insbesondere wenn seit der Tat schon viel Zeit vergangen ist.

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Kuscheltiere darf man solange verwenden, wie es einem gefällt. Es gibt keine Altersgrenze. Kuscheltiere sind deine Privatsache. Wenn man als Mann mit 20 oder Älter noch Kuscheltiere mag ist es völlig in Ordnung welche (auch mehrere und Große) zu haben und damit auch zu kuscheln, wenn man es mag.

Die Grenze würde ich erst ziehen, wenn man die Kuscheltiere ständig überall mitnimmt oder andere extreme Auswüchse.

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Nein!

Die Schadenshöhe ist oft gering, nicht viel höher als beim Parken ohne Fahrschein. Für letzteres kommt man auch nicht in den Knast, weil es eine Ordnungswidrigkeit ist. Ein Häftling kostet den Staat pro Tag ca. 100-200 €, je nach Bundesland. Zur Schadenshöhe ist das ein krasses Missverhältnis. Ferner wirkt der zugehörige Straftatbestand nicht abschreckend, weil die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei einer Kontrolldichte von ca. 2 % aller Fahrgäste im ÖPNV verschwindend gering ist. Einzig häufigere Kontrollen wären hilfreich, und dann reichen die 60 € fürs erhöhte Beförderungsentgelt völlig aus. Dann lohnt sich Schwarz fahren einfach nicht mehr.

Fürs Schwarzfahren wird überwiegend eine Geldstrafe verhängt. Es kommen daher regelmäßig nur Leute ins Gefängnis, die diese Geldstrafe aus verschiedensten Gründen nicht entrichten können. Daher trifft es bei diesen Delikt vor allem die Armen der Gesellschaft.

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Die Einnahmen aus dem nationalen CO2 Preis landen im Klima- und Transformationsfonds und nicht im regulären Bundeshaushalt. Dadurch sind die Mittel Zweckgebunden, allerdings werden aus dem KTF auch Investitionen in die Halbleiterindustrie gefördert. Mit den Einnahmen aus dem CO2-Preis werden also keine Autobahnen oder Flughäfen errichtet.

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Ich habe das Deutschlandticket als ein Update für mein Semesterticket erworben, ich habe also nur die Differenz zwischen Semesterticket und Deutschlandticket bezahlt.. Bei mir in der Region wird das nur als Handyticket ausgegeben. Vor kurzem bin ich damit im Regionalzug zwischen Bremen und Bremerhaven gefahren und kontrolliert worden. Bei der Kontrolle gab es keine Probleme. Den Handyticketzwang in einigen Regionen, halte ich auch für problematisch, weil niemand gezwungen werden sollte, sich ein neues Smartphone mit bestimmten Betriebssystemen zu zulegen. Ferner können bei Apps technische Probleme auftreten, deren Ursache nicht genau festgestellt werden kann. Sollte es bei einer Kontrolle, besonders in einer fremden Verkehrsregion, zu Problemen kommen, kann die Verantwortlichkeit (Kunde, Ticketaussteller oder Beförderer) vielleicht nicht final geklärt werden. Werden vom Kunden nun ein erhöhtes Beförderungsentgelt oder sonstige Bearbeitungsgebühren gefordert, kann es für den Kunden schwierig bis unmöglich werden, diese als Schadensersatz geltend zu machen. Insbesondere können Probleme bei Apps durch plötzliche Updates zur Unzeit u.a. Ursachen auftreten.

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In diesem Jahr behält jeder Anbieter die Einnahmen aus den Deutschlandtickets, die bei ihm erworben wurden, unabhängig vom Wohnort des Kunden. Im nächsten Jahr soll es ein Verteilverfahren der Einnahmen nach der Postleitzahl der Wohnorte der Kunden geben. https://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article239034663/49-Euro-Ticket-Warum-dem-HVV-hohe-Einnahmen-entgehen.html

Wer seinen örtlichen Verkehrsbetrieb also Unterstützen will, sollte das Ticket bei diesem erwerben.

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Ja, ein Kontrolleur muss seine Berechtigung zur Fahrkartenkontrolle nachweisen, zumindest auf Nachfrage. Hierzu verfügen sie meistens über entsprechende Ausweise von ihrem Arbeitgeber mit einem Lichtbild. Dass die Frage nach einem Ausweis, von dem Kontrolleur mit einer Rauswurfdrohung beantwortet wurde, ist eher ein Zeichen dafür, dass dein Misstrauen gerechtfertigt war. Meines Erachtens ist das Fragen nach dem Dienstausweis auch berechtigt, wenn der Kontrolleur Dienstkleidung trägt. Wie wir durch die Geschichte des Hauptmanns von Köpenick wissen, kann man Dienstkleidung und Uniformen auch fälschen. Ferner kann nicht erwarten werden, dass der Fahrgast steht’s mit der Dienstkleidung des jeweiligen Verkehrsunternehmens vertraut ist.

Bei der DB nutzen Sie mittlerweile auch ein handelsübliches Smartphone zur Ticketkontrolle. Dass ein Tablett genutzt wird, ist also durchaus Vorstellbar.

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Das in Mehrparteienhäusern nicht jeder Mieter seine eigene Mülltonne hat, ist die Regel und völlig in Ordnung, solange diese zur Entsorgung des gewöhnlichen Abfalls der Bewohner ausreichend groß sind. Es scheint sich bei dir also um eine Gemeinschafts Mülltonne zu handeln, also darfst und musst du deinen Papiermüll dort auch entsorgen. Ich würde den Nachbarn darauf ansprechen, dass es sich um eine Gemeinschafts Mülltonne handelt und er deinen Müll in Zukunft in der Mülltonne zu belassen hat. Sollte das zu keiner Besserung führen solltest du den Vermieter informieren und zur Lösung des Problems auffordern.
Sollte der Vermieter gegen die Belästigungen durch deine Nachbarn nichts unternehmen dürfte dies den vertragsgemäßen Gebrauch deiner Wohnung beeinträchtigen, denn zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört auch die Möglichkeit Müll ordnungsgemäß zu entsorgen. Das ist aber relativ schwierig, wenn ein Nachbar den entsorgten Müll immer wieder raus nimmt und vor die Tür legt. Es könnte sich daraus dann ein Anspruch auf Mietminderung ergeben, allerdings ist die Höhe schwer zu bestimmen, denn das sind immer Einzelfallentscheidungen, die im Zweifel ein Gericht trifft.
Du solltest derartige Vorfälle in Zukunft möglichst durch Fotos oder Zeugen dokumentieren.

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Der Busfahrer übt zwar für den Betreiber das Hausrecht aus, dieses wird aber durch die Beförderungspflicht im ÖPNV eingeschränkt, wenn man den Fahrpreis bezahlt hat. Der Fahrer darf dich nur ausschließen, wenn eine ordnungsgemäße Beförderung gefährdet ist (z.B. Randaliere) oder du eine unzumutbare Belästigung für andere Fahrgäste darstellst. Eine einfache Geruchsbelästigung durch Rauchen wird dazu im Regelfall nicht genügen. Unangenehme Gerüche müssen im ÖPNV bis zu einem gewissen Grad erduldet werden.

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Vorliegend möchtest du eine Erstattung für eine nicht erbrachte Beförderungsleistung am Streiktag. Der Verkehrsbetrieb ist wegen Unmöglichkeit ( § 275 I BGB) zur Erbringung der Beförderungsleistung am Streiktag nicht verpflichtet, auch wenn man ein gültiges und bezahltes Ticket besitzt, also ein Beförderungsanspruch grundsätzlich besteht. Somit entfällt auch nach § 326 I BGB die Gegenleistungspflicht (Geldzahlung), denn die Leistung eines ÖPNV Abos besteht in der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsmittel im Gültigkeitszeitraum und Vertragsgebiet. Für die Streiktage wurde diese Leistung nicht erbracht, dass ein Streik möglicherweise höhere Gewalt ist, ist dafür irrelevant. Die höhere Gewalt spielt eine Rolle beim Schadensersatz.

Allerdings müsste der Monatspreis auf die Tage verteilt werden. Wenn man den Monat standardisiert, mit 30 Tagen veranschlagt, liegt der Tagespreis bei 1,66 €. Du könntest also wahrscheinlich höchstens 1,66€ pro Streiktag zurückfordern. Allerdings sind mir zu solchen fällen keine Gerichtsurteile bekannt, so dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

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Nein, unwahrscheinlich.

Das Gesetz wurde bereits im Bundestag beschlossen und Vorbereitungen bei allen Beteiligten getroffen. Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, aber ein Scheitern ist unwahrscheinlich. Wenn es die Politik jetzt noch scheitern lassen würde, wäre das eine politische Katastrophe für alle Beteiligten.

Sollten die verfassungsrechtlichen Bedenken tatsächlich zu treffen, müsste erst mal jemand in Karlsruhe klagen. Das könnten die Länder (unwahrscheinlich), 1/4 der Abgeordneten des Bundestages (auch unwahrscheinlich), Kommunen (Kommunalverfassungsbeschwerde) oder Bürger sein. Letztere müssten dafür durch das entsprechende Gesetz in ihren Rechten verletzt sein können, und das ist bei einem so günstigen Ticket nicht ersichtlich.

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Jeder darf so viele Kuscheltiere haben, auch im Bett, wie es ihm gefällt. Das gilt unabhängig vom Alter. Es ist völlig in Ordnung, wenn man auch als Erwachsener eines oder mehrere Kuscheltiere besitzt und damit schläft. Deine Freundin sollte deine Vorliebe respektieren und darüber keine Kritik äußern.

Einzige Ausnahme ist natürlich, wenn man in einem gemeinsamen Bett schläft, dann muss mit dem Partner oder der Partnerin ein Kompromiss gefunden werden.

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Da der Verkäufer sein Geld erhalten hat und wohl auch sonst alles in Ordnung war hat der Verkäufer keinen Anspruch auf die Rückgabe der Ware. Einzige für mich in Frage kommende Möglichkeit wäre noch eine wirksame Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB, wofür der Verkäufer aber einen Grund bräuchte, wie z.B. einen Irrtum. Dafür müsste er aber entsprechende Angaben machen.

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Internet über WLAN ist immer Störanfällig. Deshalb kann man mit Geschwindigkeitsmessungen über WLAN eine zu niedrige Geschwindigkeit des Internetanschlusses nicht nachweisen. Hierzu ist eine Messung über Lan-Kabel erforderlich. Die Bundesnetzagentur stellt dazu eine Desktop-App mit einem Nachweisverfahren bereit, mit der man die Geschwindigkeit messen kann und hat bei Einhaltung aller Kriterien einen ordentlichen Nachweis zur Hand, um den Vertragsbruch nachweisen zu können.

Näheres hier: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html

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Er muss nicht warten bis du dein Telefonat beendet hast, sondern kann sofort dein Ticket verlangen, umgekehrt musst du dein Telefonat nicht für die Kontrolle unterbrechen. Es genügt dem Kontrolleur das Ticket wortlos vorzuzeigen. Bei einem Handy-Ticket kann das ganze etwas schwieriger werden, dort müsste man evtl. das Telefonat doch unterbrechen.

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Es kommt auf die Situation. Allerdings verzichte ich in solchen Lagen grundsätzlich auf das „Entschuldigung“ bei, „Entschuldigung, kann ich mal durch“. Als Aussteige williger Fahrgast habe ich ja nichts falsch gemacht, für das ich mich entschuldigen müsste. Je nach Situation kommt einfach nur ein „darf ich durch“ oder „Bitte zur Seite gehen.“ oder andere Aussagen dieser Art. Der Tonfall und die Lautstärke passe ich dabei der Situation an. Während den Hinweisen gehe ich relativ stringent auf die Leute zu und erzwinge ein wenig die erforderliche Lücke, möglichst ohne zu rumpeln natürlich. Das ist die Variante wenn die Leute an der Haltestelle den Ausstieg blockieren.

in der Bahn hängt es von den Platzverhältnissen ab, meist versuche ich mich vor Haltestelle zur Tür durch zu schieben, verbunden mit der Frage wer noch raus möchte denn an denen muss ich mich nicht vorbei drängeln.

Zu bedenken ist natürlich auch dass der Fahrgastwechsel und der Ausstieg schnell von statten gehen müssen, damit das Fahrzeug keine Verspätung bekommt.

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