Darf ein Gläubiger nach der Restschuldbefreiung wieder die Forderung stellen?
Hallo, ich habe folgendes Problem:
mir wurde im Januar 2024 die Restschuldbefreiung meiner Insolvenz erteilt. Jetzt schreibt mir eine Inkassofirma per Mail, dass noch eine Forderung von 2019 (Insolvenz wurde 2020 eröffnet) offen wäre. Meine Frage ist jetzt, ob sie das überhaupt dürfen? Weil ich bin der Meinung, dass alles was vor der Insolvenz war, erledigt sein müsste.
In der ganzen Zeit, wo ich in der Insolvenz war, hat mich diese Firma nicht einmal geschrieben
5 Antworten
Meine Frage ist jetzt, ob sie das überhaupt dürfen?
Ja sie dürfen dich anschreiben.
Du darfst aber genauso mit Verweis auf das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung (am besten mit Aktenzeichen), dass die Forderung erlöschen ist und du damit das Schreiben als erledigt ansiehst.
Weil ich bin der Meinung, dass alles was vor der Insolvenz war, erledigt sein müsste.
Grundsätzlich ja, siehe auch § 301 Abs. 1 InsO:
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Ausgenommen davon sind nur die Forderungen nach § 302 InsO.
Natürlich dürfen sie das.
Wenn die Forderung Teil der Insolvenz war, dann weise sie papierschriftlich unter Nachweis deren daraufhin.
Das kommt auf den Grund für die Forderung an. Beispiel:
Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nicht beseitigt. Die Konsequenz für einen Schuldner ist, dass diese Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden ...
Kläre das mit deinem Anwalt (Insolvenzverwalter).
Der geprellte Gläubiger könnte den Schuldner mit einem schrecklichen Fluch überziehen.