Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?

1 Antwort

In § 66 Abs. 2 OWiG steht:

Der Bußgeldbescheid enthält den Hinweis, daß der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,

In § 67 Abs. 1 OWiG steht:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Da man zwei Wochen Zeit für einen Einspruch hat, kann der Bußgeldbescheid vorher nicht rechtskräftig werden. Mit Ablauf der zwei Wochen kann kein Einspruch mehr eingelegt werden und die Rechtskraft tritt ein.

Also: Rechtskraft zwei Wochen nach Zustellung, wenn kein Einspruch eingelegt wurde.