Der Amtsarzt weiß das über Sie was Sie ihm mitteilen.

Sollten sich diese Angaben später als falsch herausstellen, können Sie schlimmstenfalls aus dem Beamtenverhältnis und sogar dem ganzen Job entfernt werden.

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Nehmen wir mal an, du arbeitest als normaler Arbeitnehmer (kein Beamter o.ä.) in Deutschland weiter, bist du mit diesen Einkünften weiterhin in D steuerpflichtig.

Das steht in Art 13 Abs. 1 DBA Frankreich

https://datenbank.nwb.de/Dokument/94974_13/

Ausnahmen sind ebenfalls oder bei anderen Tätigkeiten im DBA nachzulesen.

Also nix mit sparen.....

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Dann rufe direkt in der Arztpraxis an und kläre das.

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Lies mal hier:

https://www.kindergesundheit-info.de/themen/frueherkennung-u1-u9-und-j1/j1-untersuchung/

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Das ist bei Heimbewohnern so üblich, wenn davon auszugehen ist, dass sie das Heim nicht mehr verlassen können.

Selbst ein biometrisches Passfoto ist ja nicht mehr möglich.

Und eine neue Versichertenkarte der Krankenkasse wird auch ohne Foto ausgestellt.

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  1. Wo man seinen Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet hat spielt keine Rolle dafür, wo man tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Und den hat man in der Regel bei seinem Partner bzw. seiner Partnerin.
  2. Außerdem kann man zumindest aus deutscher Sicht nur einen Zweitwohnsitz im Inland haben, deswegen wird sie einen Erstwohnsitz in D angemeldet haben müssen um sich hier Abgeordnete wählen lassen zu dürfen
  3. In welchem Land was besteuert wird ist nicht abhängig vom Erst- oder Zweitwohnsitz sondern von der Regelung im jeweiligen Dopplebesteuerungsabkommen
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Das ist alles kein Problem.

Dafür braucht es auch keine Rechnung von Ihnen, sie kann es als (vorweggenommene) Betriebsausgabe buchen, ggfs. unter Beachtung der AfA-Regeln.

Sie muss das Objekt dann ins Betriebsvermögen einlegen und im Anlageverzeichnist mit aufführen.

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Sie werden entweder ein Programm kaufen müssen, dass Ihnen die günstigere Variante ausrechnet oder das kostenlose Elster-Programm unter www.elster.de verwenden.

Dort müssen Sie allerdings drei Varianten durchrechnen.

Oder einen Lohnsteuerhilfeverein bzw.Steuerberater konsultieren.

Pauschal kann man das jedenfalls nicht beantworten.

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Das ist ein Einkommensteuerbescheid und die Bearbeitungsdauer hängt von vielen Faktoren ab.

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"Norwegen

Etwas kompliziert erweist sich die Abwicklung der Quellensteuer-Erstattung für Kapitalanlagen in Norwegen. Norwegen erhebt 25% Quellensteuer, davon rechnet die Depotbank nichts an. Anleger können wählen zwischen einem Antrag zur Erstattung in Norwegen. Allerdings erfolgt dann keine Vollerstattung. Die zweite Variante kann daher günstiger sein: Hier werden nur 10% Erstattung in Norwegen angefragt, in Deutschland werden dann über den Steuerbescheid 15% auf die deutsche Steuer angerechnet."

gefunden hier:

https://wendl-koehler.de/rechtliches/erstattung-auslaendischer-quellensteuer/#Norwegen

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Das hat mit Bundeswehr nichts zu tun.

Du warst zum Zeitpunkt der Zuvielzahlung nicht mehr dort beschäftigt, also muss nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden.

Das muss jeder ehemalige Arbeitgeber so machen.

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Das Kindergeld steht deinen Eltern zu, die müssen dich unterhalten.

Ausnahme nur, wenn du einen Abzweigungsantrag gestellt hättest.

Und daher müssen sich deine Eltern kümmern.....

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Nein.

Du bekommst maximal den Grenzsteuersatz erstattet.

Angenommen du hast später einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 jährlich minderst du das zu versteuernde Einkommen zwei Jahre lang um jeweils 50.000, dann ist der Verlustvortrag aufgebraucht.

Du verlierst schon mal zwei Jahre lang den Grundfreibetrag und sparst somit "nur" zwei Jahre lang die Einkommensteuer.

Und nebenbei: Mit Sonderausgaben produziert man keinen Verlustvortrag, das geht nur mit Werbungskosten, wenn diese höher sind als die Einnahmen.

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